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Mißbrauchsaufsicht

Befugnisse des Bundeskartellamts beim Fehlen wirksamen Wettbewerbs (Wettbewerbstheorie) zur Beanstandung und Untersagung eines mißbräuchlichen Verhaltens und zur Nichtigkeitserklärung von Verträgen. Die M. gilt gegenüber allen Kartellen , gegenüber Vertikalverträgen (z.B. vertikale Preisbindung bei Büchern) sowie bei Marktbeherrschung durch Unternehmen und bei vertikalen Preisempfehlungen für Markenartikel .Behinderungsmißbrauch zeigt sich in der Beschränkung der wettbewerblichen Handlungsfreiheit anderer Wirtschaftssubjekte . Ausbeutungsmißbrauch ist auf die Ausbeutung der Marktgegenseite gerichtet etwa durch Fordern mißbräuchlicher Preise.

 

 


 

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