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Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)

sind Verrechnungsposten, also keine Wirtschaftsgüter (Gut). Man unterscheidet transitorische und antizipative R. Das AktG 1965 ließ nur noch die transitorischen Posten als R. zu. Die antizipativen Posten stellen "Sonstige Forderungen " oder "Sonstige Verbindlichkeiten " dar. Das alte Aktienrecht wurde vom BiRiLiG übernommen: Die R. sind in § 250 HGB geregelt; Abs. 1 gilt für R. auf der Aktivseite der Bilanz; Abs. 2 für R. auf der Passivseite.

 

 


 

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