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Verbindlichkeiten


Inhaltsübersicht
I. Deutsche und internationale Prüfungsgrundsätze
II. Bilanzierung und Prüfung von Verbindlichkeiten nach HGB
III. Besonderheiten der Bilanzierung und Prüfung von Verbindlichkeiten nach IFRS/IAS

I. Deutsche und internationale Prüfungsgrundsätze


Die deutschen Prüfungsgrundsätze entsprachen schon bislang in allen wesentlichen Punkten den International Standards on Auditing (ISA) (IDW, 1999). Durch die Reform der Verlautbarungen des IDW wird eine weitere Harmonisierung mit den ISA angestrebt. Unterschiede im Vorgehen zur Pr der Verbindlichkeiten liegen folglich bei den deutschen und internationalen Prüfungsstandards nicht vor. Unabhängig davon, ob ein JA nach deutschen oder internationalen Prüfungsgrundsätzen geprüft wird, sind aber immer die dem zu prüfenden JA zugrunde liegenden Rechnungslegungsvorschriften zu beachten. Folglich ergibt sich aus der Anwendung unterschiedlicher Rechnungslegungsvorschriften ein unterschiedliches Vorgehen bei der Pr.

II. Bilanzierung und Prüfung von Verbindlichkeiten nach HGB


1. Überblick


Nach deutschem Verständnis sind Verbindlichkeiten Verpflichtungen eines Unternehmens zur Erbringung einer vermögensmindernden Leistung, die dem Grunde und der Höhe nach feststehen. Steht die Verpflichtung dem Grunde und/oder der Höhe nach noch nicht sicher fest, kommt ein Ansatz als Rückstellung in Frage. In § 266 II HGB werden die Verbindlichkeiten wie folgt gruppiert:

-

Anleihen, davon konvertibel;

-

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;

-

erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;

-

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;

-

Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;

-

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;

-

Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

-

sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern; davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.


Die Prüfung der Verbindlichkeiten erstreckt sich auf die Zulässigkeit und Vollständigkeit ihrer Bilanzierung (Ansatz/Nachweis), die Richtigkeit der angesetzten Werte (Bewertung) und den ordnungsgemäßen Ausweis in der Bilanz. Das Prüfungsvorgehen und das eingesetzte Prüfungsinstrumentarium entsprechen weitgehend dem wie bei der Prüfung der Forderungen.
Eine Verbindlichkeit darf nur dann in der Bilanz angesetzt werden, wenn sich das bilanzierende Unternehmen einer Leistung an Dritte nicht entziehen kann (Verpflichtung), die Verpflichtung zu einer wirtschaftlichen Belastung führt und die Verbindlichkeit eindeutig quantifizierbar ist (Baetge, J./Kirsch, 2006).
Für die Bewertung von Verbindlichkeiten gelten die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des HGB (§§ 252 – 256 HGB). Gem. § 253 I Satz 2 HGB sind Verbindlichkeiten zum Rückzahlungsbetrag i.S.v. Erfüllungsbetrag zu bewerten. Daneben ist für Verbindlichkeiten ein Höchstwertprinzip zu beachten, das aus Imparitätsprinzip und Stichtagsprinzip abgeleitet wird. In der Steuerbilanz sind Verbindlichkeiten sinngemäß zum Anschaffungswert oder höheren Teilwert anzusetzen. Ein höherer Teilwert darf in Folgeperioden aber nicht mehr beibehalten werden, wenn die Gründe hierfür weggefallen sind (Änderung des § 6 I Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 EStG durch das StEntlG 1999 ff.). Ein höherer Teilwert kommt vor allem bei Verbindlichkeiten in ausländischer Währung in Betracht. Fremdwährungsverbindlichkeiten sind bei ihrem Zugang grundsätzlich zum Briefkurs am Zugangstag zu bewerten. Liegt an folgenden Bilanzstichtagen der Wechselkurs über dem historischen Einbuchungskurs, muss die Verbindlichkeit entsprechend höher bewertet werden, wenn nicht eine währungs- und fristenkongruente Sicherung der Währungsverbindlichkeit besteht und die evtl. an der Sicherung beteiligten Geschäftspartner in ihrer Bonität außer Zweifel stehen. Der Ansatz eines niedrigeren Kurses ist aufgrund des Realisationsprinzips unzulässig. Verluste aus der Aufwertung von Verbindlichkeiten (z.B. durch Währungsumrechnung) werden als sonstige betriebliche Aufwendungen, Erträge aus der Herabsetzung von Verbindlichkeiten als sonstige betriebliche Erträge ausgewiesen. Besonders hoch verzinsliche Verbindlichkeiten sind mit dem höheren Teilwert anzusetzen; eine Abzinsung niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten ist nicht zulässig, da dies dem Wortlaut des § 253 I Satz 2 HGB widersprechen würde. Hiervon abweichend wurde für die Steuerbilanz durch das StEntlG 1999 ff. in § 6 I Nr. 3 EStG ein Abzinsungsgebot für unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mindestens zwölf Monaten eingeführt. Preisnachlässe mindern die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, wenn und soweit sie realisiert sind.

2. Anleihen


Unter Anleihen versteht man langfristige, am öffentlichen Kapitalmarkt aufgenommene Verbindlichkeiten, vor allem Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussscheine, soweit das Genussscheinkapital nicht dem Eigenkapital zuzuordnen ist. Schuldscheindarlehen werden nicht am öffentlichen Kapitalmarkt aufgenommen. Sie sind daher als sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen. Die Prüfung der sachgerechten Zuordnung erfolgt durch Einsicht der Sachkonten, Saldenlisten und Emissionsunterlagen.
§ 266 II C. 1 HGB verlangt die Angabe der konvertiblen Beträge, die bei Wandelschuldverschreibungen in Aktien umgetauscht werden können. Weiterhin müssen bei mit Aktienerwerbsoptionen ausgestatteten Schuldverschreibungen die Beträge angegeben werden, für die auf Aktienerwerb optiert werden kann.
Genussscheine sind verbriefte Bezugsrechte. Sieht die Ausgestaltung dieser Rechte im Insolvenzverfahren keine nach allen anderen Gläubigern haftende Stellung vor, so sind sie als Fremdkapital auszuweisen. Ein Sonderausweis der Genussscheine empfiehlt sich in Fällen von Bedeutung.
Zurückgekaufte Anleihen sind als Wertpapiere des Anlage- oder Umlaufvermögens anzusetzen, es sei denn, sie sind endgültig verkehrsunfähig; nur dann darf die Verbindlichkeit gekürzt ausgewiesen werden. Bei teilweiser Rückzahlung (Auslosung) ist der zurückzuzahlende Betrag vom Datum der Rückzahlungsfälligkeit bis zur endgültigen Einlösung als sonstige Verbindlichkeit auszuweisen.
Ist der Rückzahlungsbetrag von Anleihen höher als der Ausgabebetrag, hat der Unterschiedsbetrag den Charakter einer einmaligen Vorabzinszahlung. Der Unterschiedsbetrag darf als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert werden (§ 250 III HGB) und über die Laufzeit der Anleihe aufgelöst werden. Ist der Rückzahlungsbetrag von Anleihen kleiner als der Ausgabebetrag, muss der Abschlussprüfer auf der Einstellung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens nach § 250 II HGB bestehen.
Einer besonderen Betrachtung bedürfen in diesem Zusammenhang die sog. Zerobonds. Hierbei handelt es sich um Anleihen, für die keine laufenden Zinsen gezahlt werden. Die Zinsen sind vielmehr verdeckt in dem am Ende der Laufzeit zu zahlenden Rückzahlungsbetrag enthalten. Dieser Rückzahlungsbetrag besteht demzufolge aus dem eigentlichen Rückzahlungsbetrag im Sinne verzinslicher Anleihen und den kumulierten versteckten Zinsverbindlichkeiten. Die Passivierung dieser Bruttosumme und gleichzeitige Aktivierung des Unterschiedsbetrages unter den Rechnungsabgrenzungsposten würde zu einer Bilanzverzerrung führen, die nicht den wirtschaftlichen Gehalt der der Anleihe zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung trifft. Sie ist daher nicht zulässig (a.A. Metze, /Lippek, 1989). Zerobonds sollten daher nur mit dem Ausgabebetrag und den bis zum Bilanzstichtag aufgelaufenen Zinsen, die sich anhand einer Effektivzinsrechnung ermitteln lassen, angesetzt werden (IDW, 1989; ADS, 1995).
Eine den Zerobonds entsprechende Bilanzierung kann auch in Betracht kommen, wenn Darlehen nicht am Kapitalmarkt aufgenommen wurden, der Zinssatz jedoch unter den marktüblichen Zinssätzen liegt und wenn der Rückzahlungsbetrag wesentlich über dem Ausgabebetrag liegt.
Die Prüfung der Anleihen bezieht sich im Wesentlichen auf die urkunden- und prospektgemäße Aufnahme der Mittel, die Durchführung der vorgesehenen Besicherung sowie die ordnungsgemäße Abwicklung im Zeitablauf.

3. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten


Hier sind alle Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Banken auszuweisen. Was ein Kreditinstitut ist, wird in § 1 KWG definiert. Auch Verbindlichkeiten gegenüber Bausparkassen sind unter diesem Posten auszuweisen. Kredite der AKA Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbH sind auch hier oder gesondert auszuweisen. Der ausgewiesene Betrag muss die auf die abgelaufene Periode entfallenden Zinsen enthalten. Bei der Prüfung werden die gebuchten Salden mit den Kontoauszügen der Kreditinstitute oder mit gesonderten Bestätigungen (sog. Bankbestätigungen) verglichen. Zeitliche Buchungsunterschiede müssen aufgeklärt und sachlich periodengerecht zugeordnet sein. Üblich ist die Durchführung einer Bankverkehrsprüfung für ausgewählte Zeitabschnitte.

4. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen


Erhält die Gesellschaft Anzahlungen für Leistungen, die noch nicht erfüllt oder nur teilweise erfüllt sind, so hat sie diese grundsätzlich als erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen auszuweisen. Die Verpflichtungsgeschäfte müssen grundsätzlich bereits abgeschlossen sein. Ausnahmen hiervon sind jedoch denkbar, wenn Zahlungen geleistet werden und der förmliche Geschäftsabschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet wird, z.B. wenn die Zahlung der Bestellung kurzfristig vorauseilt. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen dürfen auch offen in einer Vorspalte von den Vorräten abgesetzt werden (§ 268 V Satz 2 HGB). Die Absetzung darf auch insoweit erfolgen, als Anzahlungen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vorräten für bestimmte Aufträge nicht korrespondieren; nur darf der Posten Vorräte nicht insgesamt negativ werden (ADS, 1995). Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind mit dem Betrag zu bewerten, der dem Unternehmen zugeflossen ist. Erhaltene Anzahlungen in fremder Währung sind im Zeitpunkt der Einbuchung mit dem Geldkurs umzurechnen.

5. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen


Der Begriff der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen ist bilanzrechtlicher Natur; er ist mit dem Recht der Schuldverhältnisse – soweit es gegenseitige Verträge (z.B. Dienstverträge, Kaufverträge, Mietverträge, Pachtverträge, Werkverträge) betrifft – eng verwoben. Rechtlich entstehen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen als Verpflichtung zur Gegenleistung (Kaufpreise, Vergütungen) mit Abschluss der entsprechenden Verträge (§§ 433 II, 535, 581 I, 611 I, 631 I BGB). Bilanzrelevant werden solche Verpflichtungen zur Gegenleistung erst, wenn die nach dem Vertrag geschuldete Leistung in der Weise erfüllt worden ist, dass der Leistende alle wesentlichen Erfüllungshandlungen vollzogen hat und wirtschaftlich wesentliche Teile der rechtlichen Gefahr nicht mehr trägt.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, die dem Grunde oder der Höhe nach ungewiss sind, haben Rückstellungscharakter.
Die unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erläuterten Grundsätze zum Zeitpunkt der Entstehung von Forderungen gelten für Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen entsprechend.
Ziel aller Prüfungshandlungen im Bereich der Nachweisprüfung zu Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen ist die Erlangung einer Urteilsbildung über Vollständigkeit und tatsächliche Existenz der in der Bilanz erfassten Verbindlichkeiten. Die Durchführung der Nachweisprüfung erfolgt in entsprechender Anwendung der unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen dargelegten Grundsätze. Gegenstand der Systemuntersuchung ist hierbei die Beschaffungsseite und ihre Organisation.
Für die Bewertung von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gelten die oben erläuterten allgemeinen Bewertungsgrundsätze des HGB (§§ 252 – 256 HGB). Die Durchführung der Bewertungsprüfung bei Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen erfolgt nach den Grundsätzen für den entsprechenden Aktivposten. Die bei den Forderungen bedeutsame Bonitätsprüfung entfällt; andererseits ist bei den Verbindlichkeiten ggf. eine Verjährungsprüfung erforderlich.
Ungewisse Verbindlichkeiten sind als Rückstellungen auszuweisen. Verbindlichkeiten aus Leistungen von Kreditinstituten sind als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten auszuweisen. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen verbundener Unternehmen bzw. Beteiligungsunternehmen sind gesondert auszuweisen (§ 266 II C. 6., C. 7 HGB). Ggf. kommt ein Mitzugehörigkeitsvermerk gem. § 265 III HGB in Betracht. Forderungen an Lieferanten dürfen nicht mit Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen verrechnet werden (§ 246 II HGB). Sie sind als sog. debitorische Kreditoren unter den sonstigen Vermögensgegenständen auszuweisen. Hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Prüfung wird auf die Ausführungen zu den Forderungen verwiesen.

6. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel


Unter diesem Posten sind Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel (Tratten) und der Ausstellung eigener Wechsel (Solawechsel) auszuweisen; das gilt nicht nur für Warenwechsel, sondern auch für Finanzwechsel, die einem Auftraggeber Kredit verschaffen sollten (Gefälligkeitsakzept). Im letzteren Fall hat die Gesellschaft einen Ausgleichsanspruch unter die sonstigen Vermögensgegenstände aufzunehmen. Kautions- bzw. Sicherungswechsel, die nur in den Verkehr gebracht werden können, wenn die Gesellschaft ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, werden nicht als Wechselverbindlichkeit passiviert (IDW, 2006).
Die Prüfung der Wechselverbindlichkeiten beginnt mit der Durchsicht ordnungsgemäß zu führender Nebenbücher (Wechselkopierbuch); Kopien der Wechselurkunden und Bestätigungen von Banken über vorgelegte Abschnitte sind weitere Prüfungshilfsmittel. Die Kreditorenkonten werden auf Ausgleich von Posten durch Wechsel geprüft; mitunter werden besondere Übergangskonten für Wechsel geführt, die Gegenstand der Prüfung sind.

7. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen sowie gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht


Hier wird auf die Ausführungen zu den Forderungen im entsprechenden Beitrag verwiesen.

8. Sonstige Verbindlichkeiten


Wie bei den sonstigen Vermögensgegenständen handelt es sich bei den sonstigen Verbindlichkeiten um einen Sammelposten. Hierunter sind alle Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht einem der Posten des § 266 III C. 1 – 7 HGB zuzuordnen sind. Für ungewisse Verbindlichkeiten sind Rückstellungen zu bilden. Zu den sonstigen Verbindlichkeiten zählen vor allem Steuerverbindlichkeiten, die der Gesellschaft als Steuerschuldner zuzurechnen sind, rückständige Löhne und Gehälter, einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge, einbehaltene Quellensteuer, Darlehensverbindlichkeiten, die nicht gegenüber Kreditinstituten bestehen, sowie Provisionsverpflichtungen u.ä.
Das Gliederungsschema des § 266 HGB sieht vor, dass die Steuerverbindlichkeiten gesondert angegeben werden: „ ? davon aus Steuern “ . Es ist unbestimmt, ob hier nur Beträge anzugeben sind, welche die Gesellschaft selbst als Steuerschuldner schuldet. Sinnvoll erscheint hier die zusätzliche Einbeziehung der einbehaltenen, von der Gesellschaft abzuführenden Steuern, um die Gesamtverpflichtungen gegenüber der öffentlichen Hand darzulegen. Der Inhalt des Postens sollte im Anhang klargestellt werden. Des Weiteren sind die Beträge anzugeben, die im Rahmen der sozialen Sicherheit unter den sonstigen Verbindlichkeiten enthalten sind. Auch diese Begriffsbildung ist nicht eindeutig. Der Vermerk sollte aber zumindest folgende Posten umfassen:

-

Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Sozialversicherung;

-

Verbindlichkeiten gegenüber rechtlich selbständigen Unterstützungseinrichtungen, soweit es sich nicht um verbundene Unternehmen handelt.


9. Angabepflichten im Anhang für alle Verbindlichkeiten


Die Prüfung der Anhangangaben zu den Verbindlichkeiten umfasst zunächst die Feststellung des Abschlussprüfers, ob der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr (§ 268 V Satz 1 HGB) und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren (§ 285 Nr. 1a HGB i.V.m. § 285 Nr. 2 HGB) bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten oder im Anhang angegeben sind. Der Vermerk der Restlaufzeiten sollte in Form eines Verbindlichkeitenspiegels übersichtlich zusammengefasst und dann gem. § 265 VII Nr. 2 HGB im Anhang ausgewiesen werden.
Des Weiteren muss geprüft werden, ob der durch Pfandrechte und ähnliche Rechte gesicherte Betrag der einzelnen Verbindlichkeiten angegeben und die Art und Form der Sicherheiten im Anhang erläutert ist (§ 285 Nr. 1b i.V.m. Nr. 2 HGB). Diese Vorschrift umfasst lediglich die Erläuterung der Sicherheiten für eigene Verbindlichkeiten. Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten sind dagegen nach § 251 HGB als Haftungsverhältnisse unter der Bilanz anzugeben.
Ist die zu prüfende Gesellschaft eine GmbH, muss der Abschlussprüfer darauf achten, dass alle Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern gem. § 42 III GmbHG als solche gesondert ausgewiesen oder im Anhang angegeben werden.
Ferner verlangt § 268 V HGB die Erläuterung von ausgewiesenen Verbindlichkeiten, die rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstehen.

III. Besonderheiten der Bilanzierung und Prüfung von Verbindlichkeiten nach IFRS/IAS


Nach IAS 1.51 ff. dürfen die Schulden eines Unternehmens in der Bilanz nach kurzfristigen und langfristigen Schulden differenziert werden. Verbindlichkeiten sind unter dem Begriff der liability zu subsumieren. Neben den Verbindlichkeiten umfassen Liabilities auch die Rückstellungen (provisions).
Nach dem erstmaligen Ansatz sind die finanziellen Verbindlichkeiten grundsätzlich mit fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, mit Ausnahme derjenigen, die der Kategorie financial assets or financial liabilities at fair value through profit and loss zugeordnet sind, da sie als zu Handelszwecken dienend eingestuft oder beim erstmaligen Ansatz, unter Berücksichtigung der Anforderungen/Restriktionen der Fair-Value-Option, dieser Kategorie zugeordnet wurden. In diese Kategorie fallen auch alle derivativen Finanzinstrumente, die nicht in einer bilanziellen Sicherungsbeziehung nach IAS 39 stehen. Langfristige Verbindlichkeiten sind mit dem Marktzinssatz gleichartiger Verbindlichkeiten abzuzinsen. Die Gleichartigkeit der Verbindlichkeiten bezieht sich auf die Kreditwürdigkeit des Schuldners, die Restlaufzeit des vertraglich fixierten Zinssatzes, den verbleibenden Rückzahlungszeitraum und die Währung (IAS 39.A77).
Regelungen zum Ausweis von liabilities in der Bilanz und zu den Angabepflichten im Anhang finden sich in IAS 1 sowie ergänzend für die finanziellen Verbindlichkeiten in IAS 32. Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2007 beginnen, sind die Angabepflichten dem IFRS 7 zu entnehmen. Gem. IAS 1.68 gilt die folgende Mindestgliederung für liabilities (IAS 1.68):

-

trade and other payables;

-

financial liabilities (excluding trade, other payables and provisions);

-

liabilities and assets for current tax as defined in IAS 12;

-

deferred tax assets as defined in IAS 12.


Zum Ausweis finanzieller Verbindlichkeiten.
Literatur:
ADS, : Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, bearb. v. Forster, K.-H./Goerdeler, R./Lanfermann, J. et al., 6. A., Stuttgart ab 1995
Baetge, J./Kirsch, H.-J. : Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, in: Handbuch der Rechnungslegung, hrsg. v. Küting, K./Weber, C.-P., 5. A., Stuttgart 2006, Kap. 4
Burkhardt, D. : Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Fremdwährungsgeschäfte, Düsseldorf 1988
Groh, M. : Zur Bilanzierung von Fremdwährungsgeschäften, in: DB 1986, S. 869 – 875
Hüttemann, U. : Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Verbindlichkeiten, Düsseldorf 1970
IASB, : International Financial Reporting Standards 2005, Stuttgart 2005
IDW, : FG 1/1988, Grundsätze ordnungsmäßiger Durchführung von Abschlußprüfungen, in: WPg 1989, S. 9 – 19
IDW, : WP-Handbuch, Bd. I, 13. A., Düsseldorf 2006
IDW, : Abschlußprüfung nach International Standards on Auditing (ISA), Düsseldorf 1999
Metze, A./Lippek, V. : Verbindlichkeiten, in: Beck\'sches Handbuch der Rechnungslegung, hrsg. v. Castan, E./Heymann, J./Ordelheide, D. et al., München ab 1987, Abschn. B 234
PwC, : Understanding IAS, 3. A., Kopenhagen 2002
Kuhn, S./Scharpf, P. : Rechnungslegung von Financial Instruments nach IFRS, 3. A., Stuttgart 2006
Wagenhofer, A. : Internationale Rechnungslegungsstandards – IAS, IFRS: Grundkonzepte, Bilanzierung, Bewertung, Angaben, Umstellung und Analyse, 5. A., Frankfurt a.M. 2005

 

 


 

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