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Steuerhinterziehung

Hauptstraftat des Steuerrechts. Die Tathandlung kann darin bestehen, daß gegenüber Finanzbehörden oder gegenüber anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen werden oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlassen werden. Nach dem Taterfolg unterscheidet das Gesetz Steuerverkürzung und das Erlangen ungerechtfertigter Steuervorteile. Die S. wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (gemäß § 40 Strafgesetzbuch bis zu 3,6 Mio EUR) geahndet. Auch der Versuch ist strafbar. Straffreiheit kann durch Selbstanzeige erlangt werden. Für besonders schwere Fälle ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen.

 

 


 

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