Subsidiaritätsprinzip
In der Wirtschaftssoziologie: Zuständigkeitsprinzip, nach dem der je kleinere Lebenskreis Recht und Pflicht zur Wahrnehmung der Aufgaben hat, die er zu erfüllen imstande ist. Grössere Lebenskreise (z.B. Staat) sollen die Aufgaben übernehmen, denen kleinere Lebenskreise (z.B. Familie, Gemeinde) nicht mehr gewachsen sind. Das Subsidiaritätsprinzip wurde von der katholischen Soziallehre formuliert und legitimiert eine die Staatstätigkeit einengende gesellschaftspolitische Tendenz.
(deutsche Einkommensteuer) regelt die Vor- bzw. Nachrangigkeit der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG. Nach diesem Prinzip sind grundsätzlich Einnahmen nur dann den Nebeneinkunftsarten zuzuordnen, soweit sie nicht zu den Haupteinkunftsarten gehören. Daraus ergibt sich folgende Vor- bzw. Nachrangigkeit: Haupteinkünfte haben Vorrang vor Nebeneinkünften, Vermietung und Verpachtung hat Vorrang vor Kapitalvermögen und Kapitalvermögen hat Vorrang vor sonstigen Einkünften.
Formalprinzip der Organisation und Zuständigkeitszuweisung. Für die Problemlösung ist derjenige zuständig, bei dem das Problem entsteht. Erst wenn die Selbsthilfe nicht möglich ist, setzt die Hilfe anderer (übergeordneter oder entfernterer) Stellen ein. Beispiele: S. in der Sozialhilfe : Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Unterhaltspflichtigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. S. bei Genossenschaften: Übergeordnete Verbundunternehmen dienen der Erfüllung von Aufgaben, die von den vorgelagerten kleineren Einheiten (insbesondere von der genossenschaftlichen Primärstufe) nicht oder nur in unzureichendem Maße gelöst werden können. S. bei Versicherungen: Wenn ein primär leistungspflichtiger Versicherer die Zahlung verweigert, besteht hilfsweise eine Leistungspflicht eines anderen Versicherers (Export-Schutzversicherung). Man spricht auch vom S. bei Rechtsnormen: Diese liegt vor, wenn die Rechtsnorm nach Wortlaut oder Auslegung entsprechend Sinn und Zweck der Vorschrift nur zur Anwendung gelangt, falls eine andere Rechtsnorm nicht anwendbar ist.
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