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Einkommensteuer

zwangsweiser Transfer auf das Einkommen (Bemessungsgrundlage) natürlicher Personen. Einkommen juristischer Personen wird von der Körperschaftsteuer erfaßt. Steuerpflichtiges Einkommen ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte . Der E.-tarif ist nach einem Grundfreibetrag von EUR 5616, für Alleinstehende ohne Kinder und von EUR 11232, für Verheiratete zu Beginn (bis EUR 8153, bzw. EUR 16307, steuerpflichtiges Jahreseinkommen) mit 19% (untere Proportionalzone) und danach (ab EUR 8154, bzw. EUR 16308,) stetig und geradlinig ansteigend von 19% bis 53% (Progressionszone) und schließlich ab EUR 120042, bzw. EUR 240084, mit 53% (obere Proportionalzone) gestaltet. Die steuerliche Leistungsfähigkeit wird durch Freibeträge , Abzug von Sonderausgaben (Versicherungs- und Bausparbeiträge, gezahlte Kirchensteuer, Steuerberatungskosten) und außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Erhebung der E. erfolgt entweder durch Veranlagung mittels Steuererklärung des Pflichtigen gegenüber dem Finanzamt (veranlagte E.) oder durch das Quellenabzugsverfahren (für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit; Lohnsteuer). Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten s. Ehegattensplitting. Mit dem Steuertarif 1990 ist die dritte Stufe der Steuerreform nach vorangegangenen Stufen in 1968 und 1988 in Kraft, die die Steuerzahler ab 1990 um etwa 25 Mrd EUR netto entlasten soll. E. ist 1994 mit 38,9% = 301,3 Mrd EUR an den gesamten Steuereinnahmen die bedeutendste Steuerquelle. Die antizyklische Entwicklung ihres Aufkommens im Konjunkturablauf (Konjunkturtheorie) ist stabilitätspolitisch von großer Bedeutung; s. built -in-flexibility . E. ist bezüglich der Ertragshoheit eine Gemeinschaftssteuer, d.h. sie fließt Bund (42,5%) und Ländern (42,5%) sowie Gemeinden (15%) zu. Ab 1995 wird ein neues Beteiligungsverhältnis gelten.

 

 


 

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