Wertberichtigungen
nach altem Recht in der Bilanz auf der Passivseite ausgewiesene Korrekturposten zu Vermögensposten der Aktivseite. Da gesonderte passivische W.-posten zu Vermögensgegenständen im Gliederungsschema des § 266 HGB nicht mehr enthalten sind mit Ausnahme des rein steuerrechtlich begründeten "Sonderpostens mit Rücklagenanteil" , sind deshalb jegliche handelsrechtliche Abwertungen aktivisch abzusetzen.
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