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Kommissionär

(Handelsbetriebslehre) ist ein selbstständiger Gewerbetreibender, der in seinem eigenen Namen für die Rechnung seines Auftraggebers den Kauf oder Verkauf von Waren tätigt (§§ 383 ff. HGB). Der Kommissionär hat zwar die Risiken zu tragen, die sich aus dem Kommissionärsvertrag gegenüber dem Kunden ergeben (Aussenverhältnis). Der Auftraggeber hat jedoch im Innenverhältnis für die Risiken aufzukommen, die Absatz, Garantie, Gewährleistung, Kreditierung etc. betreffen. Er ist wie gegenüber  Handelsvertretern und   Handelsmaklern auch Kommissionären gegenüber weisungsbefugt, insbe­sondere, was die Gestaltung und Einhaltung des Verkaufspreises anbelangt. (handelsrechtliche Definition) ist ein   Kaufmann, der gewerbsmässig im eigenen Namen für Rech­nung eines anderen (des Kommittenten) Waren oder Wertpapiere kauft oder verkauft (§ 383 Abs. 1 HGB). Kommissionär ist z.B. ein Kunsthändler, der im Auftrag eines Kunden, der unbekannt bleiben will, im eigenen Namen auf einer Kunstauktion ein Gemälde ersteigert. Siehe auch   Handelsrecht (mit Literaturangaben). (im   Aussenhandel) ist ein   Absatzmittler im Aussenhandel, der im eigenen Namen aber auf Rech­nung des Exporteurs Waren übernimmt und im Verkaufsfall dafür eine Provision erhält. Ansonsten fällt die Ware an den Exporteur zurück, der damit das Absatzrisiko trägt.

 Kommissionsgeschäft.

 

 


 

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