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Wertpapiere

(Bilanzierung im   Umlaufvermögen). Nach § 266
(2) HGB sind die Wertpapiere des Umlaufvermö­gens wie folgt zu gliedern: Anteile an   verbundenen Unternehmen,  Eigene Anteile, Sonstige Wertpapiere. Die Bewertung der im   Umlaufvermögen ausgewiesenen Wertpapiere erfolgt grund­sätzlich zu den Anschaffungskosten (einschliesslich der Nebenkosten wie Provisionen). Wertpapiere der gleichen Art werden i.a. zu Durchschnittskosten bewertet. Sofern der Börsenkurs am Bilanzstichtag un­ter den Anschaffungskosten liegt, muss nach dem strengen  Niederstwertprinzip auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden (§ 253
(3) und S. 2 HGB). Sofern die Kurse später wieder steigen, müssen Kapitalgesellschaften im Ausmass der Wertaufholung zuschreiben, allerdings maximal bis zu den An­schaffungskosten (§ 280
(1) HGB). Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben dagegen ein Wertaufholungswahlrecht, natürlich auch nur bis maximal zu den Anschaffungskosten. Werden in nächster Zukunft (bis zu zwei Jahren) Kursverluste erwartet, darf das durch eine Abschreibung antizi­piert werden (§ 253
(3) S. 3 HGB). Nach IAS/IFRS und US-GAAP gliedern sich die Wertpapiere in folgende Kategorien (IAS 39, FAS 115): trading securities, available-for-sale securities, held-to-maturity-securities. Im Gegensatz zum deutschen Recht, nach dem die Bewertung der Wertpiere von der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen (mildes   Niederstwertprinzip) oder zum   Umlaufvermögen (strenges   Niederstwertprinzip) ab­hängt, ist sie international von der Zugehörigkeit zur Wertpapierkategorie abhängig. Siehe auch   Internationale Rechnungslegung nach IFRS,  Abschlusserstellung nach US-GAAP und   Umlaufvermögen, jeweils mit Literaturangaben.

Da es keine gesetzliche Definition gibt, hat sich aus der Rechtsprechung und der Praxis folgende Begriffsfassung herausgebildet: eine Urkunde, in der ein privates Recht verbrieft ist, das zur Ausübung den Besitz der Urkunde erfordert. Urkunden, die nur zum Beweise eines privaten Rechts dienen, sind keine W. W. i.e.S. sind solche, bei denen das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt (z.B. Wechsel , Scheck); W. i.w.S. sind diejenigen Urkunden, bei denen das Recht am Papier dem Recht aus dem Papier folgt (Hypothekenbrief (Hypothek)). Ein W. besonderer Art sind  Effekten.

 

 


 

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