Äquivalenzprinzip
In der Wirtschaftssoziologie: Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung. Legitimiert in der Sozialpolitik die Bemessung der Sozialleistungen nach der Höhe der Beiträge.
(in der Versicherungswirtschaft) ist ein Prinzip der Prämienkalkulation tmd besagt, dass die Versicherungsprämie so zu kalkulieren ist, dass sie dem Erwartungswert der Versicherungsleistung entspricht. In die erwartete Versicherungsleistung gehen dann neben den erwarteten Risikokosten auch Betriebs-kosten, Rückversicherungs- und Kapitalkosten ein. Das Äquivalenzprinzip kann auf ein einzelnes Risiko (individuelles Äquivalenzprinzip) oder auf ein Kollektiv (kollektives Äquivalenzprinzip) bezogen werden. In seiner engen Auslegung, bei der die Prämie dem Schadenerwartungswert zu entsprechen hat, bezeichnet man es auch als versicherungstechnisches Äquivalenzprinzip. Siehe auch Versicherungsbetriebslehre (mit Literaturangaben).
siehe unter do ut des Prinzip (lat.) wesentliches Prinzip zur Rechtfertigung der Besteuerung neben dem Prinzip der Leistungsfähigkeit . Die Steuerzahlung soll dem Vorteil entsprechen, den der Bürger aus der in Anspruch genommenen Staatsleistung empfangen hat, so daß Leistung gleich Gegenleistung ist. Ä. ist nur beschränkt anwendbar, da individuelle Vorteile aus den Staatsleistungen nicht meß- und vergleichbar und für die meisten Staatsleistungen keine Marktpreise zu ermitteln sind. Das Ä. diente vor allem der Einführung und Bemessung von Gebühren für Dienste der öffentlichen Verwaltung. Die Bedeutung des Ä. wächst wg. der gestiegenen Staatsquote und Abgabenquote und erfordert die Abwägung von Kosten und Nutzen der öffentlichen Güter (Gut) (Kosten-Nutzen-Analyse).
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