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Abschöpfung

seit 1962 an den Grenzen der EG auf ein- (Einfuhr-Abschöpfung) und ausgeführte (Ausfuhr-A.) Waren, hauptsächlich Agrarerzeugnisse, erhobene Abgabe, um die Differenz zwischen jährlich festgesetzten Inlands- und im wesentlichen durch den Weltmarkt bestimmten Auslandspreis auszugleichen. Vom Rat der EWG zur Errichtung eines europäischen Agrarmarktes und zur Sicherstellung der Versorgung zu angemessenen Preisen sowie zur Sicherung des Einkommens der Landwirte eingeführt. I.d.R. werden die billigeren Agrarprodukte aus Nicht-EG-Ländern durch die A. auf das höhere EG- Preisniveau heraufgeschleust. A. wird von der Zollbehörde des betreffenden EG-Landes erhoben und ist Einnahme der EG. 1988 betrug diese etwa 1 435 Mio ECU. A. ist im Sinne der Abgabenordnung eine Steuer. Für die Erhebung der Ausfuhr-A. ist im gesamten Bundesgebiet das Hauptzollamt Hamburg zuständig. Jede EG-Erweiterung löste eine mehrjährige Anpassung der niedrigeren Agrarpreise neuer Mitgliedsländer an die gemeinsamen Preise aus. Die Einfuhrpreise betroffener Erzeugnisse aus den neuen Mitgliedsländern werden durch "Ausgleichsbeträge Beitritt" ausgeglichen. Die Übergangszeit im Handel mit Spanien und Portugal dauert bis 1995. Seit Einführung der A. gelten innerhalb der Gemeinschaft einheitliche Preise. Sie werden in ECU angegeben. Da die europäische Marktorganisation trotz ausgeprägtem Floating von den früher geltenden festen Wechselkursen ausgeht, müssen seit Mai 1971 "Ausgleichsbeträge Währung" erhoben werden, um zwischen dem fiktiven Währungsverhältnis einerseits und den tatsächlichen Wechselkursen andererseits auszugleichen. Je nach Erzeugnis werden weitere Abgaben erhoben, so für Zucker eine Produktionsabgabe oder für Milch eine Mitverantwortungsabgabe siehe Milchpfennig. Siehe auch Agrarpolitik.

 

 


 

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