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Aktienbuch

gem.  67 AktG von jeder Namensaktien (Aktie) ausgebenden Aktiengesellschaft zu führendes Verzeichnis, in das der Aktionär (Aktiengesellschaft) nach Namen, Beruf und Wohnort einzutragen ist. Der Übergang der Aktie auf den Erwerber ist nicht von der Eintragung in das A. abhängig. Dagegen kann der Erwerber Rechte gegen die Gesellschaft, z.B. sein Stimmrecht oder Gewinnanspruch, erst nach Eintragung in das A. geltend machen.

 

 


 

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