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Stimmrecht

Recht des Aktionärs, an der Beschlußfassung in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft mitzuwirken (in der Regel pro Aktie eine Stimme). Jeder Aktionär kann das Kreditinstitut, bei dem er seine Aktien verwahren läßt, zur Ausübung seines Stimmrechtes bevollmächtigen. Die Vollmacht darf nur einem bestimmten Kreditinstitut und nur für längstens 15 Monate erteilt werden. Sie ist jederzeit widerruflich. Das Kreditinstitut muss dem Aktionär rechtzeitig vor der Hauptversammlung Vorschläge der Verwaltung und eventuelle Gegenanträge mitteilen und das Votum nennen, das es abgeben möchte. Erteilt der Aktionär keine eigene Weisung, so ist das Kreditinstitut in der Hauptversammlung grundsätzlich an seine Vorschläge gebunden. Auftragsstimmrecht.




Recht, an der Bildung des kollektiven Willens mitzuwirken. Zu den Verwaltungsrechten des Gesellschafters bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gehört das S. bei Beschlüssen, ebenso bei der Offenen Handelsgesellschaft, bei der Kommanditgesellschaft (durch den Kommanditisten), bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (durch die Gesellschafter). Am bekanntesten ist aber wohl das S. des Aktionärs einer Aktiengesellschaft auf der Hauptversammlung. Kleinaktionäre ermächtigen vielfach ihre Depotbanken, mit ihren Aktien zu stimmen (Depot-S., Vollmachts-S., Auftrags-S.).

 

 


 

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