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Finanzhoheit


1. Recht eines Staates aus sich selbst zugestandener Macht die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Einnahmen aus Steuermitteln zu verschaffen. F. konkretisiert sich in Gesetzgebungshoheit , Ertragshoheit , Verwaltungshoheit .
2. Recht einer Gebietskörperschaft , einen steuerlich erfaßbaren Gegenstand oder Vorgang mit einer Abgabe (Abgaben , öffentliche) zu belasten.

 

 


 

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