Gemeinnützigkeit
steuerrechtlicher Begriff, der seine Ausprägung gegen Ende des 19. Jh. durch den bildungsbürgerlichen Gedanken: einerseits steuerliche Entlastung für den Idealbereich und die Mildtätigkeit, andererseits steuerliche Belastung für den Eigennutzbereich und das Erwerbsgewerbe, erfuhr. Das deutsche Recht kennt G. nach der Abgabenordnung (Abgabenordnung-Gemeinnützigkeit) und G. nach dem Gesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen von 1940 mit letzter Änderung 1976 (Wohnungs-G.) Abgabenordnung-G. ist auf Körperschaften bezogen und erfordert selbstlose Förderung der "Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet" (z.B. Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst, Kultur, Religion, Völkerverständigung, Entwicklungshilfe, Umwelt-, Landschafts-, Denkmalschutz, Jugend-, Altenhilfe, Sport, öffentlichem Gesundheitswesen, Wohlfahrtswesen). Diese G. ist eine ständig bedrohte Vorteilsstellung. Sie erhält Steuerbefreiung von Körperschaftssteuer , Gewerbesteuer , Vermögenssteuer , Umsatzsteuer , Grundsteuer , Gesellschaftssteuer und Erbschaftsteuer. Satzungsmäßig zu verfolgende gemeinnützige Zwecke müssen tatsächlich geschäftsmäßig erfüllt werden. Wohnungs-G. ist eine Art Status, der in einem förmlichen Verfahren juristischen Personen verliehen wird und zur Befreiung von der Körperschaft-, Gewerbe-, Vermögen- und Grunderwerbsteuer führt, wobei Gebührenbefreiungen und Subventionen hinzukommen. Zur satzungsgemäßen Aufgabe, Bau von Kleinwohnungen im eigenen Namen, kann eine Reihe von Nebenaufgaben hinzukommen (Verwaltung des Eigenwohnungsbestandes).
|