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Grundsteuer

bundesrechtlich geregelte (Gesetzgebungshoheit), objektbezogene Realsteuer auf im Inlande liegenden Grundbesitz mit enggehaltenen Befreiungsmöglichkeiten (z.B. für Kirchen, Gemeinnützigkeit), die den Gemeinden zufließt (Ertragshoheit). G. A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, G. B für Grundstücke. Berechnung der G. erfolgt durch Festsetzung des Steuermeßbetrages seitens des Finanzamtes, der sich durch Anwendung der Steuermeßzahl (6‰ für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, 2,6‰ für Einfamilienhäuser bei Begrenzung auf die ersten 75000 EUR des Einheitswertes, 3,1‰ für Zweifamilienhäuser und 3,5‰ für alle übrigen Grundstücke - alte Bundesländer) auf den Einheitswert, festgestellt nach den Wertverhältnissen von 1964, ergibt. G. wird von Gemeinden festgesetzt und erhoben. Die Gemeinden legen den von ihnen beschlossenen Hebesatz auf den Steuermeßbetrag. 1994 betrug das Aufkommen der G. 12,2 Mrd EUR.

 

 


 

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