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Gesellschaft bürgerlichen Rechts

eine auf Vertrag beruhende Vereinigung von mindestens zwei Personen. Kommt sehr häufig und in vielen Formen im Wirtschaftsleben vor, so z.B. der Abschluß eines Rechtsgeschäfts wie das Anmieten eines Busses oder Bildung eines Kartells. G. sind somit alle Gesellschaften, die das Gesetz nicht als Handelsgesellschaften bezeichnet oder ihnen gleichstellt. Sie sind nicht nach Handelsrecht , sondern nach bürgerlichem Recht zu behandeln.

 

 


 

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