Kartell
In der Wirtschaftssoziologie: vertragliche Vereinigung mehrerer selbständiger Unternehmen zur Herabsetzung der Konkurrenz auf einem bestimmten Markt (etwa Koordinierung der Preis- und Absatzpolitik).
(österreichisches Recht). Als Kartell bezeichnet man jede Form der Verhaltensabstimmung zweier oder mehrerer wirtschaftlich selbständiger Unternehmen(svereinigungen), die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (§ 1 öKartG 2005, Art 81 Abs 1 EGV). Derartige (stillschweigende) Absprachen sind prinzipiell unzulässig. Zu den Ausnahmen vom Kartellverbot siehe § 2 öKartG 2005. Internetadresse: Österreichische Bundeswettbewerbsbehörde — http://www.bwb.gv.at
Form der horizontalen Wettbewerbsbeschränkung. Kartelle entstehen durch Vertrag oder Beschluß von Unternehmen, die auf dem gleichen relevanten Markt tätig sind. Ziel der Vereinbarung ist die Beschränkung des Wettbewerbs durch Verzicht auf den autonomen Gebrauch jener Aktionsparameter (Preis, Rabatte, Konditionen, u. a. m.), deren gemeinsame Handhabung durch den Kartellvertrag geregelt ist. Die rechtliche und organisatorische Selbständigkeit der Kartellmitglieder bleibt dabei erhalten; diese geben aber freiwillig wirtschaftliche Handlungsfreiheit auf, um eine im Ergebnis ungewisse Koordinierung ihrer Aktivitäten über den Markt durch eine kontrollierbar und kalkulierbar werdende Verhaltensabstimmung durch Vertrag zu ersetzen. Die Möglichkeit der Kartellbildung wird um so günstiger sein, - je geringer die Zahl der Anbieter, - je ähnlicher ihre Kostenverläufe, - je homogener ihr Produktionsprogramm, - je höher die Markteintrittsbarrieren, - je elastischer das Angebot, etwa durch die Möglichkeit des Rückgriffs auf ungenutzte Kapazitäten. Je niedriger die Markteintrittsbarrieren eines kartellierten Marktes sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass das hohe Niveau der Kartellpreise Außenseiter anlockt, die diese unterbieten und dadurch das Zerbrechen des Kartells bewirken. Maßnahmen, die der Abwehr dieser Bedrohung dienen, werden als solche des äußeren Kartellzwanges bezeichnet: - Mit den Lieferanten von Rohstoffen und anderen Vorleistungen werden Verträge abgeschlossen, die sie verpflichten, nur Mitglieder des Kartells zu beliefern. Auch auf den nachgelagerten Produktionsstufen werden derartige Exklusivverträge angestrebt. - Treuerabatte und andere Vergünstigungen sollen gewährleisten, dass die Lieferanten und Abnehmer des Kartells die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen einhalten. - Für den Fall, dass Außenseiter beliefert oder ihnen Waren abgenommen werden, sind Sanktionen vorgesehen. Unbotmäßige Lieferanten werden von den Mitgliedern des Kartells boykottiert. Händler, die Produkte von Außenseitern vertreiben, werden nicht mehr beliefert. Kartelle werden nicht nur durch Außenseiter, sondern auch dadurch bedroht, dass die getroffenen Vereinbarungen von den Mitgliedern selbst mißachtet und damit ökonomisch wirkungslos werden. Vorkehrungen, die darauf abzielen, von derartigen Verstößen abzuhalten, begründen den sog. inneren Kartellzwang. Sie sind zumeist bereits im Kartellvertrag enthalten und bestehen v. a. in Sanktionen, die bei Vertragsbruch wirksam werden. Ist der Kartellvertrag rechtlich zulässig (Mißbrauchsaufsicht, GWB, EWG- Kartellrecht), können Verstöße gegen seine Bestimmungen mit Hilfe ordentlicher Gerichte geahndet, also etwa verhängte Konventionalstrafen eingeklagt werden. Wenn das geltende Wettbewerbsrecht Kartelle verbietet, müssen andere Formen der Sanktion Anwendung finden. Die Kartellmitglieder können versuchen, gegen Vertragsbrüchige aus ihrem Kreis einen Boykott zu organisieren oder sie durch das Unterbieten ihrer Preise vom Markt zu verdrängen. Bleiben derartige Versuche erfolglos, zerfällt das Kartell. Auch die übrigen Kartellmitglieder müssen dann gegen die im Kartellvertrag getroffenen Vereinbarungen verstoßen, wollen sie nicht Gefahr laufen, durch das Festhalten am überhöhten Kartellpreis fortwährend Absatz einzubüßen. Je nach Art der Aktionsparameter, deren Einsatz Gegenstand der getroffenen Vereinbarung ist, werden als Arten (Formen) des Kartells u. a. Preis-, Mengen-, Konditionen- und Produktionskartelle unterschieden. Auch ist vielfach der Versuch unternommen worden, nach dem Grad der bewirkten Wettbewerbsbeschränkung Kartelle niederer Ordnung (Beispiele: Konditionen-, Normen-, oder Typenkartelle) von wettbewerbspolitisch stärker Bedenken weckenden Kartellen höherer Ordnung (z.B. Preiskartell; Syndikat) abzugrenzen. Am Ziel der Kartellvereinbarung knüpfen Bezeichnungen wie Strukturkrisen-, Import- und Exportkartell an. Seit Inkrafttreten des GWB hat sich die Bedeutung der Kartelle als zuvor typische Form der Wettbewerbsbeschränkung mehr und mehr vermindert. Diese Entwicklung ist nicht nur auf das im GWB erstmals im deutschen Wettbewerbsrecht ausgesprochene grundsätzliche Kartellverbot zurückzuführen; sie ergibt sich vielmehr auch als Folge einer zunehmenden Internationalisierung der Märkte, der kurzen Fristigkeit einzelner Pro- dukt(lebens)zyklen, einer gewachsenen Bedeutung von Produktdifferenzierungund Diversifikation und des Übergangs von der funktionalen zur divisionalen Organisationsstruktur in den Unternehmen. Auch kann das Kartellverbot dazu geführt haben, dass das Kartell vielfach durch andere Formen der Verhaltensabstimmung ersetzt worden ist - Strategien der Wettbewerbsbeschränkung, die wie das bewusste Parallel- verhalten wettbewerbsrechtlich gar nicht oder wie das formlos aufeinander abgestimmte Verhalten nur selten erfolgreich geahndet werden können.
Literatur: Cox, H.; Jens, U.; Marken, K. (Hrsg.), Handbuch des Wettbewerbs, München 1981. Ritt- ner, F., Einführung in das Wettbewerbs- und Kar- tellrccht, Heidelberg 1981.
Absprache und Zusammenschluß rechtlich und wirtschaftlich selbständig bleibender Unternehmen (Betrieb, I.) durch Beschränkung des Wettbewerbs , um Produktions- oder Marktverhältnisse zu beeinflussen. K. sind nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 1
(1) GWB) unwirksam, ebenso aufeinander abgestimmtes Verhalten. Ausnahmen sind nach Anmeldung (Anmelde-Kartell , z.B. Normen-K.) beim bzw. mit Erlaubnis (Erlaubnis-K., z.B. bei Bildung gemeinsamer Beschaffungs- oder Vertriebssysteme für einen nicht anders zu erreichenden Rationalisierungszweck) des Bundeskartellamtes möglich oder aber auch nach Anmeldung, wenn die Kartellbehörde nicht binnen drei Monaten widerspricht (Widerspruchs-K., z.B. Konditionen-K., Rabatt-K.). K. werden ins Kartellregister eingetragen. Sie unterliegen der Mißbrauchsaufsicht.
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