goldene Bilanzregel
aus den goldenen Finanzierungsregeln aufgrund bilanzieller Zuordnung entsprechend der Fristigkeitsabstufung abgeleitet. g. lautet in allgemeiner Fassung: langfristige Finanzierung des Anlagevermögens und Deckung des Umlaufvermögens durch kurzfristiges Kapital . Die bilanzmäßige Zuordnung von Aktiva (Bilanz) zu Anlage- oder Umlaufvermögen erfolgt nach der angestrebten Liquidationsdauer im normalen Umsatzprozeß und läßt eine vorzeitige Liquidierung außer acht, was gerade in diesem Fall zu einer völlig anderen Einordnung der Vermögensobjekte (Kapital, I.) führt und bei Liquiditätsengpässen (Liquidität) von besonderer Bedeutung ist.
|