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Grenzkostenpreisregel


1. in einem umfassenden Sinn Instrument der Wohlfahrtsökonomik , durch das in einer durch Preise gesteuerten Wirtschaft ein paretooptimaler Zustand (Pareto-Optimum) erreicht werden soll.
2. in der Preisbildung öffentlicher Unternehmen (Betrieb, I.,
2.) ein Prinzip zur Berechnung eines optimalen Preises, wobei lange umstritten blieb, ob auf die kurzfristigen Grenzkosten, das sind Kosten zur Erstellung einer zusätzlichen Gütereinheit bei gegebener Kapazität , oder auf die langfristigen Grenzkosten, die Kosten einschließlich einer Kapazitätserweiterung, abzustellen ist. Eindeutig sind nur die langfristigen Grenzkosten bestimmt, weil bei Verlängerung der Anpassungsperiode der Block der fixen Kosten (Kosten) immer kleiner und der Block variabler Kosten (Kosten) immer größer wird. Noch nicht vollständig gelöst ist dagegen die Frage, ob die G. bei unvollständiger Voraussicht sinnvoll sein kann. Die Problematik wird sofort erkenntlich, wenn man an die Reisenden eines nicht voll besetzten Zuges denkt, die ohne Extrakosten fahren können und diese Situation die Schätzung zukünftiger Nachfrage sowie Planung notweniger Kapazität seitens der Bahn erschwert. Zudem lassen sich die Tarife nicht sofort entsprechend den auf dem Bahnsteig stehenden Menschen anpassen. Grundsätzlich konkurrieren bis heute zwei Positionen miteinander: die eine vertritt die Notwendigkeit modellanalytisch gewonnener Preise nach der G., die andere bezweifelt grundsätzlich den Wert solcherart gewonnener Preise und erkennt der Bedarfsdeckung und anderen Zielen Priorität zu, so daß es nur eine kasuistische Preisbildung für öffentliche Güter (Gut) geben kann.

 

 


 

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