Grundschuld
Dingliche Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an den Gläubiger eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Unterschied zur Hypothek: Eine Forderung ist nicht Voraussetzung für die Entstehung der Grundschuld.
Wie die Hypothek ist die Grundschuld ein Grundpfandrecht und damit ein dingliches Kreditsicherungsmittel (siehe auch Kreditsicherheiten), welches den Grundschuldbesteller im Fall der Nichtzahlung einer ausstehenden Forderung verpflichtet, die Duldung der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück zu dulden (1147, i.V.m. 1191 BGB). Die Regeln über die Hypothek sind daher grundsätzlich auch auf die Grundschuld anwendbar (§ 1192 BGB). Im Unterschied zur Hypothek besteht bei der Grundschuld keine Abhängigkeit vom Sicherungsgegenstand (hier Grundschuld) und Forderung (Akzessorietät). Die fehlende Akzessorietät der Grundschuld ermöglicht den Parteien zwar speziell das Auswechseln und Austauschen von Forderungen für eine bereits bestehende Grundschuld. Im Gegensatz zur Hypothek braucht eine Grundschuld daher nicht kostenintensiv für jede neu zu sichernde Forderung neu bestellt zu werden. Das Auseinanderfallen von Forderung und dem Sicherungsmittel der Grundschuld beinhaltet jedoch erhebliche wirtschaftliche Gefahren: Beispielsweise bewirkt die Aufgabe der Verknüpfung von Forderung und Sicherungsrecht (Akzessorietät), dass beide Rechtspositionen parallel existieren und sogar verschiedenen Rechtsträgern zufallen können. Mit dieser „Verdoppelung von Rechtsansprüchen” können der Gläubiger der gesicherten Forderung und der Inhaber der Grundschuld den Schuldner und Grundstückseigentümer zweimal in Anspruch nehmen. Um dieser Gefahr vorzubeugen, kennen andere Europäische Sachenrechtsordnungen — mit Ausnahme der Deutschlands —das Kreditsicherungsmittel der Grundschuld nicht. Die deutsche Rechtsprechung erlaubt den Parteien der oben angegebenen Gefahr doppelter Rechtsansprüche dadurch zu begegnen, dass sie eine „schuldrechtliche” d.h. vertragliche Verknüpfung von Forderung und Grundschuld mittels der Vereinbarung einer Sicherungsgrundschuld einführen. Die Sicherungsabrede einer Sicherungsgrundschuld untersagt deren Parteien eine isolierte Abtretung der Forderung (§ 399 BGB). Allerdings kann dieses schuldrechtlich wirkende Verbot die sachenrechtliche sog. dingliche Wirksamkeit der isolierten Forderungsabtretung im Rechts- und Wirtschaftsverkehr nicht verhindern. Die Übertretung der Sicherungsabrede löst nur Schadenersatzansprüche der Parteien in deren Verhältnis aus. Siehe auch Kreditsicherheiten (mit Literaturangaben).
Literatur: Hans-Jürgen Lwowski, Wolfgang Gössmann, Helmut Merkel: Kreditsicherheiten. Recht der Wirtschaft (RdW), Band 1, Grundzüge für Studium und Praxis, Schmitt Eich Verlag 2005; Karl H. Schwab, Hanns Prütting, Friedrich Lent: Sachenrecht. Juristische Kurz-Lehrbücher. Ein Studienbuch. 32 Aufl., München 2006; Dieter Krimphove: Das Europäische Sachenrecht: Eine rechtsvergleichende Analyse nach der Komparativen Institutionenökonomik (S. 536) Eul-Verlag Lohmar (März 2006).
Belastung eines Grundstücks in der Weise, daß einem Berechtigten eine bestimmte Geldsumme zu zahlen ist. Im Unterschied zur Hypothek wird die Grundschuld rechtlich nicht zur Sicherung einer Forderung bestellt. Weitgehend gelten für ihre Begründung, Übertragung usw. die Vorschriften über die Hypothek. G. kann als Buch-G. oder Brief-G. und i. Ggs. zur Hypothek auch für den Grundstückseigentümer (Eigentümer-G.) bestellt sein. Wird der G.-Brief auf den jeweiligen Inhaber (Inhaber-G.) ausgestellt, werden auf den Brief die Vorschriften über Inhaberschuldverschreibungen (Schuldverschreibung) angewendet.
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