Gruppenbewertung
siehe unter Sammelbewertung gegenüber der Einzelbewertung nach Handels- und Steuerrecht zulässiges besonderes Bewertungsverfahren für annähernd gleichwertige oder gleichartige Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens zur Vereinfachung des Bewertungsverfahrens aus wirtschaftlichen Gründen. Voraussetzung der G. ist ein Durchschnittswert, der den zu einer Gruppe zusammengefaßten Gegenständen zugrunde gelegt wird (Durchschnittsbewertung, HGB § 240
(4)) oder eine Verbrauchsfolgefiktion (Verbrauchsfolgebewertung, HGB § 256; Fifo-Verfahren , Hifo-Verfahren , Lifo-Verfahren ).
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