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Einzelbewertung

siehe unter Einzelwertfeststellung nach dem Handelsrecht (HGB § 240
(1) und § 252
(1),
3.) Grundsatz der Bewertung für Vermögensgegenstände und Schulden zur Erstellung des Inventars und der Bilanz , nach dem jeder Gegenstand einzeln zu erfassen und zu bewerten ist. Ausnahmen sind Festbewertung und Gruppenbewertung . E. gewährleistet die Wirksamkeit des Realisationsprinzips und des Imparitätsprinzips . E. schließt somit die Verrechnung von Wertminderungen bei einigen Objekten mit Wertsteigerungen bei anderen aus.

 

 


 

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