horizontale Wettbewerbsbeschränkung
neben vertikaler und konglomerater Wettbewerbsbeschränkung jene, deren Wirkung sich auf gleichen Märkten äußert. h. findet sich im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen an verschiedenen Stellen, so in § 1 in Form der Kartelle , in § 25
(1) als aufeinander abgestimmtes Verhalten, in § 11
(5), 2 u.a. als Freistellungsmißbrauch , in § 22
(4), 1 als Marktbeherrschungsmißbrauch .
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