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aufeinander abgestimmtes Verhalten

von Unternehmen (Betrieb, I.) oder Vereinigungen von Unternehmen ist seit 1973 nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verboten soweit es nicht nach § 1 GWB zum Gegenstand von vertraglichen Vereinbarungen gemacht werden darf. Damit wird eine Willensübereinstimmung zu einer Zusammenarbeit auf gleichen Märkten (i.d.R. horizontal Wettbewerbsbeschränkung) verboten, die durch eine direkt oder indirekt erfolgte vorherige Verständigung erreicht wurde und die Absicht verfolgt, Marktverhältnisse durch Wettbewerbsbeschränkung zu beeinflussen. Diese Vorschrift untersagt nicht die erkennbare Abstimmung selbst, sondern erst das daraus folgende Verhalten. Ein solcher Tatbestand liegt vor, wenn die Beteiligten einen tatsächlichen Verlust an Wettbewerbsfreiheit mit einer qualitativ und quantitativ spürbaren Beeinflussung der Marktstellung Dritter hervorrufen. Beobachtung gleichförmiger bzw. paralleler Verhaltensweisen, wie z.B. in der Entwicklung der Benzinpreise, reicht zur Feststellung a. nicht aus. a. muß i.d.R. aufgrund von Indizien nachgewiesen werden, weil Beweismaterial nur in den seltenen Fällen aufgefunden werden kann. Zur Indizienermittlung werden z.B. im Rahmen des workable competition-Konzepts entwickelte Markttests verwendet, mit denen Marktstruktur, -verhalten und -ergebnis zur Beurteilung des Wettbewerbs analysiert werden. Das Bundeskartellamt kann aufeinander abgestimmtes Verhalten untersagen. Durch das Verbot von a. wurde eine Lücke im GWB geschlossen, da Unternehmen das Verbot von vertraglich fixierten Absprachen zur Beeinflussung des Wettbewerbes durch mündliche Absprachen umgehen konnten. Außerdem erfolgte eine Angleichung an Art. 85 des EG-Vertrages (EG), der aufeinander abgestimmtes Verhalten zur Beeinflussung des Handels zwischen Mitgliedstaaten verbietet.

 

 


 

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