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Marktbeherrschungsmißbrauch

Nach § 22 GWB unterliegen marktbeherrschende Unternehmen (Unternehmenstheorie,
1.) (d.h. Monopol , Teilmonopol oder überragende Marktstellung (bei 1/3 Marktanteil eines Unternehmens vermutet)) einer Mißbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde (Bundeskartellamt). M. liegt meist als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor: ein Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, unmittelbar oder mittelbar zu behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich zu behandeln. M. liegt auch vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen versucht, sich bei Unternehmenszusammenschlüssen der Fusionskontrolle zu entziehen.

 

 


 

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