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Höchstwertprinzip

nach § 253
(1) und
(4) HGB für Nicht-Kapitalgesellschaften geltendes Bewertungsprinzip, wonach die Anschaffungs - od. Herstellungskosten wie auch die aufgrund des Niederstwertprinzips anzusetzenden Zeitwerte lediglich Wertobergrenzen sind, die dann unterschritten werden dürfen, wenn ein niedrigerer Wertansatz im Rahmen einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung zulässig ist. Anders bei Kapitalgesellschaften , s. Fixwertprinzip.

 

 


 

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