Herstellungskosten
(cost of goods manufactured)
Herstellungskosten sind die Kosten, die dem Produkt unmittelbar zugerechnet werden können. Sie sind ein Begriff des Handelsrechts und des Steuerrechts und sind nicht identisch mit den in der Industriekalkulation verwendeten "Herstellkos ten". Herstellungs
kosten sind Wertmaßstab für die im Unternehmen hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens. Selbst erstellte Anlagen sowie fertige und unfertige Erzeugnisse sind in der Bilanz zu den Herstellungskosten auszuweisen.
siehe unter Herstellkosten Aufwendungen eines Unternehmens (Betrieb, I.,
2.) zur Anfertigung eines selbsterstellten Vermögensobjektes sind in § 255
(2) und
(3) HGB sowie im § 33
(1) EStG definiert. H. sind am pagatorischen Kostenbegriff (Kosten) ausgerichtet. Dienen als Bemessungsgrundlage für die Bewertung von Abschreibungen , wenn der Vermögensgegenstand aktiviert wurde. Kalkulatorische Zusatzkosten dürfen nicht berücksichtigt werden, auch eine Ansetzung von Wiederbeschaffungswerten ist nicht erlaubt. Innerhalb wie zwischen Handels- und Steuerrecht gelten unterschiedliche Wertgrenzen. Beide rechtlichen Auslassungen kennen einbeziehungspflichtige (z.B. Materialeinzelkosten im Handels- und Steuerrecht), einbeziehungsfähige (z.B. Fertigungsgemeinkosten (Gemeinkosten nur im Handelsrecht)) sowie verbotene (z.B. Vertriebsgemeinkosten in beiden Rechten) H.-bestandteile.
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