Kapitalgesellschaft
i. Ggs. zur Personengesellschaft eine Gesellschaft, bei der nicht die persönliche Mitarbeit des Gesellschafters im Vordergrund steht, sondern die Kapitalbeteiligung, die veräußer- und vererbbar ist. Die Mitglieder sind nicht ohne weiteres an der Geschäftsführung und Vertretung beteiligt. Tod oder Ausscheiden eines Gesellschafters berührt nicht den Bestand der K. Gesellschafter haften nicht persönlich. K. ist juristische Person und besitzt die Rechtsfähigkeit. Für Geschäftsführung sind besondere Organe erforderlich. K. ist: Aktiengesellschaft , GmbH , Kommanditgesellschaft auf Aktien, bergrechtliche Gesellschaft. Unterschiedliche Ausgestaltung kann K., insbesondere GmbH, in Nähe der Personengesellschaft bringen und v.v. K. unterliegen der Körperschaftsteuer.
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