juristische Person
Personenvereinigung oder Zweckvermögen mit eigener Rechtsfähigkeit. j. ist von ihren Mitgliedern losgelöst und kann im Rechtsleben wie jedes Individuum auftreten. Handelt durch ihre Organe (z.B. Vorstand, Mitgliederversammlung). Eine j. entsteht entweder durch staatliche Genehmigung, auf die kein Anspruch besteht (z.B. Stiftung), oder die j. muß bei Erfüllung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen als existent betrachtet werden, für die i.d.R. Eintragung in ein Register erfolgt. j. werden unterschieden in privatrechtliche (Verein, j. des Handelsrechts wie Aktiengesellschaften, GmbH usw., Stiftung) und in öffentlich-rechtliche (Kirchen, Gemeinden, Bundesämter, Stiftung).
|