Personengesellschaft
(allgemeine Definition), Gesellschaft, bei der die Gesellschafter selbst geschäftsführend tätig werden (Prinzip der Selbstorganschaft). Oberbegriff für die GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG, stille Gesellschaft, EWIV. (österreichische). Die Differenzierung in Personen- und Kapitalgesellschaften ist die am häufigsten gewählte Form der Einteilung von Gesellschaftsformen. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, inwieweit die Gesellschafter in das Gesellschaftsgeschehen einbezogen sind. In einer Personengesellschaft gestalten die Gesellschafter die Tätigkeit der Gemeinschaft aktiv mit. Sie leisten im Regelfall nicht nur Kapital, sondern erbringen ebenso Arbeitsleistungen für die Gesellschaft. Auch Geschäftsführung und Vertretung liegen in ihrer Hand (Selbstorganschaft). Im Gegenzug haben alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen. Sie haften für diese unbeschränkt, d.h. auch mit ihrem Privatvermögen. Für Personengesellschaften gilt das Prinzip der geschlossenen Mitgliedschaft. Die Gesellschafterstellung ist in der Regel eng an die Person der Gründer geknüpft und grundsätzlich nicht übertragbar oder vererblich. Das Recht der Personengesellschaften ist jedoch überwiegend dispositiv, sodass im Gesellschaftsvertrag anderes vereinbart werden kann. Die Mehrheit der Personengesellschaften sieht die Möglichkeit eines Gesellschafterwechsels vor. Zu den Personengesellschaften gehören GesbR, OG, KG, stG und EWIV.
Zusammenschluß mehrerer Personen zu einer Gesellschaft. Wesentliche Merkmale: persönliche Haftung der Gesellschafter für die Schulden, persönliche Mitarbeit, fehlende Rechtsfähigkeit. Den Gegensatz zur P. bildet die Kapitalgesellschaft. P. sind insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft , die Stille Gesellschaft, die Reederei. Steuerlich sind P. regelmäßig Mitunternehmerschaften.
|