Kreditermächtigung
nach § 6 des StabG dem Bundesminister der Finanzen übertragene Ermächtigung, im Falle einer Abschwächung der allgemeinen Wirtschaftstätigkeit 5 Mrd EUR Schulden mit Hilfe von Geldmarktpapieren aufzunehmen und sie für in der Finanzplanung enthaltene Zwecke auszugeben. Zunächst müssen aber Mittel der Konjunkturausgleichsrücklage entnommen werden.
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