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Mehrwertsteuer


1. Steuergegenstand Bis Ende 1967 bestand in der Bundesrepublik Deutschland eine Allphasenbruttoumsatzsteuer (Umsatzsteuer), die seit 1968 durch eine Allphasennettoumsatzsteuer ersetzt ist. Hierbei handelt es sich um eine M. mit Vorsteuerabzug. Deshalb wird die Umsatzsteuer auch Mehrwertsteuer genannt. Sie soll nach dem Willen des Gesetzgebers den privaten Konsum belasten; daher werden die auf Investitionsgütern liegenden Vorbelastungen mit Umsatzsteuern abgezogen. (Juristisch rechnet die Umsatzsteuer zu den Verkehrsteuern , die Vorgänge des Wirtschaftsverkehrs belasten.) Tatsächlich werden aber auch die Käufe (auch von Investitionsgütern) des Staates, ferner die Investitionen der steuerbefreiten Unternehmen, die keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, durch die M. belastet. Der M. unterliegen folgende (steuerbaren) Umsätze:
(1) Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt;
(2) der Eigenverbrauch des Unternehmers;
(3) die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer), unabhängig davon, wer sie durchführt.
2. Vorsteuerabzug Für den Gesamtumsatz des Unternehmens wird eine fiktive (vorläufige) Steuerschuld durch Anwendung des geltenden Steuersatzes ermittelt. Hiervon kann die auf den Vorumsätzen liegende ("eingekaufte") Steuer, die die Lieferanten gesondert in Rechnung stellen, abgesetzt werden. Nur die Differenz wird an das Finanzamt abgeführt.
3. Steuerbefreiung und Steuerermäßigungen Steuerbefreiungen sieht das Umsatzsteuergesetz für die Ausfuhr vor. Steuerbefreiungen mit der Möglichkeit des Verzichts haben geringe Bedeutung (z.B. Umsätze der Blindenwerkstätten). Steuerbefreit sind auch z.B. die Umsätze der Bundespost, der Ärzte und anderer Heilberufe, der Krankenhäuser und die Kreditgewährung. Ein Verzicht auf Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist hier aber nicht möglich. Der allgemeine Steuersatz beträgt ab 1.1.1993 15%. Ferner gibt es einen ermäßigten Steuersatz von 7%, der überwiegend auf der Endstufe angewendet wird (z.B. Personennahverkehr, fast alle Lebensmittel außer Getränke und Gaststättenumsätze, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kunstgegenstände). Für die Land- und Forstwirtschaft ist zur Vereinfachung die Ermittlung nach Durchschnittssätzen für den Umsatz und für den Vorsteuerabzug zugelassen. Bei Kleinunternehmern mit einem Umsatz bis zu 20000 EUR im vorangegangenen und weniger als 100000 EUR im laufenden Jahr wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Sie können auch keine Vorsteuer geltend machen. Liegt der Vorjahresumsatz über 20000 EUR, wird für Umsätze im laufenden Jahr bis 60000 EUR eine degressive Steuerermäßigung gewährt.
4. Beurteilung Die Steuer soll nach Auffassung des Gesetzgebers überwälzt werden und wird es vermutlich auch weitgehend. Dann ist hinsichtlich der Verteilungswirkungen zu fragen, welche Belastungen verschiedene Einkommensgruppen erfahren. Sofern die Konsumquote als negative Funktion des Einkommens gesehen wird, sinkt die durchschnittliche Belastung des Einkommens mit Umsatzsteuern. Dieser Zusammenhang wird  zumindest für höhere Einkommen  allgemein angenommen. Das Aufkommen aus der Umsatzsteuer reagiert schnell auf Änderungen der Bemessungsgrundlagen. Dies beruht darauf, daß die Unternehmer i.d.R. monatlich die Steuer zu entrichten haben. Die Umsatzsteuer kann allokativ als neutral gelten, wenn sie keine Substitutionseffekte hervorruft. Tatsächlich liegen aber Steuerbefreiungen und -ermäßigungen vor. Die als Steuerbegünstigungen gedachten Regelungen können andererseits sogar zu Mehrbelastungen führen. Unsystematisch ist die steuerliche Behandlung des Handels mit langlebigen Konsumgütern, z.B. gebrauchten Kraftfahrzeugen, geregelt. Hier bleibt die bereits auf den Fahrzeugen beruhende Umsatzsteuerlast unberücksichtigt.

 

 


 

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