Vollkaufmann
Kaufmann, auf den das Handelsrecht, insbesondere das HGB, voll angewendet wird. V. ist jeder Kaufmann, der eines der in § 1 HGB bezeichneten Grundhandelsgewerbe (Handelsgewerbe) betreibt, auch wenn er nicht im Handelsregister eingetragen ist und sofern er dem Umfange seines Handelsgewerbes nach nicht nur Minderkaufmann ist. Nur der V. führt eine Firma, ist im Handelsregister einzutragen, hat Handelsbücher zu führen und kann Prokura erteilen.
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