Prokura
Ermächtigt kraft Gesetzes zu allen Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt. Für die Veräußerung und Belastung von Grundstücken muss aber z. B.eine besondere Befugnis erteilt werden. Handlungsvollmacht.
eine Vollmachtsart des Handelsrechts. Die P. wird durch ausdrückliche Erklärung (§48 I HGB) (Kaufmann) eines Vollkaufmanns (§ 4 HGB) oder seines gesetzlichen Vertreters erteilt. Die Erteilung muß zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden (§53 I HGB). Die P. ermächtigt kraft Gesetzes zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes überhaupt mit sich bringt. Der Prokurist hat bei der Unterschriftsleistung der Firma seinen Namen mit einem die P. andeutenden Zusatz z.B. ppa hinzuzufügen. Die P. erlischt mit dem Dienst- oder Arbeitsvertrag, durch Widerruf, mit Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kaufmanns und mit der Aufgabe des Geschäfts. Das Erlöschen ist ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§53 III HGB).
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