Prüfungsverbände
1. genossenschaftliche P.: Durch Verleihung des Prüfungsrechts wird der Genossenschaftsverband zum P. Jede Genossenschaft muß einem Prüfungsverbände angehören. Sie wird durch den Verband geprüft, dem sie angehört. Die Aufsicht über den genossenschaftlichen P. hat die oberste Landesbehörde.
2. wohnwirtschaftliche Verbände: Für Gemeinwirtschaftliche Wohnungsunternehmen gelten hinsichtlich der Prüfung gleichartige Regelungen wie für die Genossenschaften.
3. kommunale Prüfungseinrichtungen: Für die Prüfung der kommunalen Wirtschaftsbetriebe gibt es in Bayern den öffentlich-rechtlichen Bayerischen Kommunalen P., in Baden-Württemberg die Gemeindeprüfungsanstalt.
4. Prüfungseinrichtungen im Sparkassenbereich (Sparkassen): Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände nehmen hier aufgrund der jeweiligen Gesetze über den Sparkassenbereich in den Ländern die Aufgaben der Prüfung wahr.
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