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Schachtelprivileg

Wird im nationalen Steuerrecht durch eine mindestens 10%ige Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer anderen begründet, sofern diese Beteiligung mindestens 12 Monate ununterbrochen bestanden hat. Die Ausnutzung des Schachtelprivilegs führt zu vermögen- und gewerbesteuerlichen Entlastungen bei der Ober-(Beteiligungs-)gesell-schaft. Aufgrund des Körperschaftsteuerreformgesetzes von 1977 (Körperschaftsteuer) hat das ertragsteuerliche nationale Schachtelprivileg an Bedeutung verloren.




zur Vermeidung von Doppel- und Mehrfacherfassungen bei unbeschränkt steuerpflichtigen verschachtelten Gesellschaften. Das nationale körperschaftsteuerliche S. ist mit dem aufgrund des KStG 1977 eingeführten Anrechnungsverfahren entbehrlich geworden. Ein internationales S. ist in Doppelbesteuerungsabkommen und im Außensteuergesetz geregelt. Bei Schachtelbeteiligungen von 25% und mehr sind die Erträge aus der Beteiligung und die Beteiligung selbst von der deutschen Steuer befreit. Im Bereich der Gewerbebesteuerung und der Vermögensbesteuerung sowie im Bewertungsrecht gibt es weiterhin ein nationales S.

 

 


 

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