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Strukturkrisenkartell

nach § 4 des GWB für einen begrenzten Zeitraum (i.d.R. bis 30 Jahre) zugelassenes Kartell , zum planmäßigen Abbau von Überkapazitäten eines Wirtschaftszweiges, wobei nicht eine Stillegung, sondern eine endgültige Anpassung der Produktionskapazitäten an den abnehmenden Absatz Ziel ist. Nach dem GWB muß die Strukturkrise durch eine nachhaltige Änderung der Nachfrage eingetreten sein, so daß konjunkturelle Ursachen sowie angebotsverursachte Überkapazitäten keine Berücksichtigung finden. Der Inhalt wettbewerbsbeschränkender Absprachen ist im Gesetz nicht normiert, so daß alle Wettbewerbsbeschränkungen, soweit sie für eine Kapazitätsanpassung erforderlich sind, zulässig sind. Gestellte Erlaubnisanträge hat das Bundeskartellamt unter Berücksichtigung der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls zu entscheiden. In den vergangenen Jahrzehnten haben S. keine große Bedeutung erlangt; markantes Beispiel: das 1971 ausgelaufene S. des Mühlengewerbes.

 

 


 

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