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Vergleich

Bezeichnet sowohl die Vereinbarung zwischen Gläubigern und Schuldner bei Insolvenz des Schuldners zur Abwendung eines Konkurses (geregelt in der Vergleichsordnung) als auch die Beilegung einer Rechtsstreitigkeit durch gegenseitiges Nachgeben.




gegenseitiger Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Der V. hat nur schuldrechtliche Wirkungen. Die Hauptbedeutung liegt im Rechtsstreit (Prozeß-v.), wo neben den materiellrechtlichen Vertrag noch die verfahrensabschließende Prozeßhandlung tritt. Eine besondere Form ist der V. im Konkurs und im Vergleich-sverfahren. Beim sog. Zwangs-v. handelt es sich um eine Mehrheitsentscheidung der Gläubiger zur Beendigung des Verfahrens.

 

 


 

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