A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
wirtschaftslexikon wirtschaftslexikon
 
Wirtschaftslexikon Wirtschaftslexikon

 

wirtschaftslexikon online lexikon wirtschaftslexikon
   
 
     
wirtschaftslexikon    
   
    betriebswirtschaft
     
 
x

Verlustausgleich

1. Buchungsmössige Abdeckung von bei einer Bank eingetretenen Verlusten durch Verrechnung mit vorhandenen Rücklagen, Nominalkapital oder evtl. durch neue Kapitaleinlagen. 2. Verrechnung von Konzerngewinnen mit -verlusten im Rahmen eines Organschaftsverhöltnisses, wie bei Banken vielföltig gegeben.




 (loss set—off; siehe auch deutsche   Einkommensteuer). Nach Ermittlung der   Einkünfte der sieben   Einkunftsarten ergibt sich durch deren Addition die Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 und 3 EStG). Der Begriff der  Einkünfte umfasst nicht nur positive, sondern auch negative   Einkünfte. Steuer­pflichtige, die im Veranlagungszeitraum negative Einkünfte erzielen, die nicht einem Verlustaus­gleichsverbot unterliegen, können diese mit positiven   Einkünften verschiedener   Einkunftsarten des gleichen Veranlagungszeitraumes ausgleichen. Der Ausgleich der Verluste durch positive   Ein­künfte vermindert also die Summe der Einkünfte und damit automatisch auch die Höhe des zu versteu­ernden Einkommens. Diese Verfahrensweise wird als Verlustausgleich bezeichnet. Man unterscheidet zwischen dem   horizontalen Verlustausgleich und dem   vertikalen Verlustaus­gleich. Siehe auch   Verlustverrechnung und   Einkommensteuer, deutsche (mit Literaturangaben). siehe   Verlustverrechnung (Einkommensteuer).

Verrechnung positiver und negativer Teileinkünfte. Interner, horizontaler V.: Innerhalb einer Einkunftsart (Einkünfte) als kleinster Besteuerungsgrundlage die Saldierung von positiven und negativen Teileinkünften unter Berücksichtigung von Freibeträgen . Externer, vertikaler V.: nach Vornahme des internen V. kann zur Bildung der Summe der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten ein Verlust bei einer oder mehreren Einkunftsarten mit positiven Ergebnissen anderer Einkunftsarten desselben Veranlagungszeitraumes ausgeglichen werden. Das EStG kennt freilich nicht ausgleichsfähige Verluste (z.B. Verluste aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung i.S. des § 15 II EStG). Eine spezielle Form des V. ist die Verrechnung von Konzerngewinnen mit -verlusten im Rahmen von Organschaftsverhältnissen (Organschaft).

 

 


 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Verlust
 
Verlustfunktion