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Vertragsfreiheit

herrscht grundsätzlich im Schuldrecht: die Vertragsparteien können den Vertrag beliebig gestalten. Sie müssen nur die unabdingbaren Rechtsgrundsätze (z.B. gute Sitten, gesetzliche Verbote) beachten. Im Familienrecht tritt der Grundsatz der V. zurück wegen des öffentlichen Interesses am Bestand von Ehe und Familie. Im Arbeitsrecht besteht grundsätzlich V., jedoch sind zwingende Vorschriften zu beachten.

 

 


 

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