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Arbeitsrecht


1. Begriff Das Arbeitsrecht bezeichnet das Sonderrecht der abhängig Beschäftigten. Da  Arbeitnehmer, anders als „freie Dienstleistende”, aufgrund ihrer persönlichen Abhängigkeit vom  Arbeitgeber besonders schutzbedürftig sind, hat sich das Arbeitsrecht — einhergehend mit der fortschreitenden Industrialisierung und den damit verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Umwälzungen seit Beginn des 19. Jahrhunderts — als eigenständiges Rechtsgebiet entwickelt und umfasst alle Nonnen, die sich mit der individuellen Beziehung zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber („Individualarbeitsrecht”), dem Recht der Organisationen und Verbände und ihrem Verhältnis zueinander (“kollektives Arbeitsrecht”), dem Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz („Arbeitsschutzrecht”) sowie der Durchführung und Erledigung von Arbeitsstreitig,keiten („Arbeitsgerichtsbarkeit”) beschäftigen. Die zentrale Figur des Arbeitsrechts ist dabei der Arbeitnehmer, der wirtschaftlich auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist und nicht, wie ein Unternehmer, durch eine eigenverantwortliche Teilnahme am Marktgeschehen seinen Unterhalt erwirbt. Aufgrund dieser besonderen Stellung und der existenziellen bedeutung, die das Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer hat, bezweckt das Arbeitsrecht vorrangig den Schutz des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis sowie vor einem ungerechtfertigten Verlust des Arbeitsplatzes. Mit diesen Aufgaben steht das Arbeitsrecht traditionell in einer engen Beziehung zum Sozialversicherungsrecht, durch das die wirtschaftliche Existenz auch dann abgesichert wird, wenn der Arbeitnehmer aufgrund Kranldieit, Unfall oder Alter nicht arbeitsfähig ist oder infolge Arbeitslosigkeit über keinen adäquaten Arbeitsplatz verfügt.
2. Teilbereiche des Arbeitsrechts a) Individualarbeitsrecht Der Kernbereich des Arbeitsrechts wird durch das Individualarbeitsrecht gebildet, das sich mit dem Rechtsverhältnis zwischen einem einzelnen Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber beschäftigt, darüber hinaus aber auch die rechtlichen Beziehungen zwischen einem Arbeitnehmer und seinen Kollegen bzw. Dritten beschreibt. Grundlage des Individualarbeitsrechts sind die Bestimmungen der §§ 611 ff. BGB, die sich mit dem   Arbeitsvertrag als der zentralen Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber auseinandersetzen sowie eine Vielzahl spezieller Regelungen, die einzelne Fragen im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Durchführung, dem Übergang und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln. Auch wenn insoweit vielfältige Besonderheiten bestehen, die das Arbeitsverhältnis von anderen Schuldverhältnissen unterscheiden und zum Schutze des Arbeitnehmers oftmals zwingend zu beachten sind (vgl. z.B. die Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, zur Gewährung von Erholungsurlaub oder zum  Kündigungsschutz), folgt das privatrechtlich strukturierte Individualarbeitsrecht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der für das gesamte Zivilrecht prägend ist. b) Kollektives Arbeitsrecht Während sich das Individualarbeitsrecht mit der privatrechtlichen Beziehung zwischen einem einzelnen Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber beschäftigt, regelt das kollektive Arbeitsrecht das Recht der Koalitionen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) und deren Möglichkeit, über den Abschluss von   Tarifverträgen allgemeingültige Regelungen für die daran gebundenen Arbeitsverhältnisse zu schaffen. Das kollektive Arbeitsrecht regelt ferner das Recht des  Arbeitskampfs sowie das  Mitbestimmungsrecht, das die betriebliche Mitbestimmung und die Unternehmensmitbestimmung umfasst. Grundlage des kollektiven Arbeitsrechts ist die Erkenntnis, dass vor allem die Arbeitnehmer ihre jeweiligen Interessen oftmals nur durch den Zusammenschluss mit anderen Arbeitnehmern umsetzen können und daher berechtigt sein müssen, durch die Bildung von Koalitionen und den Abschluss von Tarifverträgen ihre massgeblichen Arbeitsbedingungen mit den Arbeitgebern oder deren Verbänden auszuhandeln. Indem die Arbeitnehmer darüber hinaus durch das kollektive Arbeitsrecht an der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen im  Betrieb und Unternehmen beteiligt werden und im gleichen Masse die Leitungsmacht des Arbeitgebers eingeschränkt wird, soll ein für alle Beteiligten akzeptables Mass an Schutz und Rechtssicherheit erreicht werden. c) Arbeitsschutzrecht Um einen effektiven Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu gewährleisten und dies nicht allein dem einzelnen Arbeitnehmer oder seinen Vertretungen zu überlassen, richtet sich das zwn öffentlichen Recht zählende Arbeitsschutzrecht an den Arbeitgeber tmd unterwirft ihn dem teclmischen und sozialen Arbeitsschutz, der durch die zuständigen Behörden überwacht und gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt wird. Hierzu zählen beispielsweise das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitssicherheitsgesetz und das Arbeitszeitgesetz, die für die ganz überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer gelten und die einen Schutz vor Gefahren und einer Überforderung am Arbeitsplatz gewährleisten sollen, sowie die speziellen Regelungen des Jugendarbeitsschutzes, des Schwerbehindertenschutzes sowie des Mutterschutzes, die auf gesteigerte Gefahren für besonders schutzbedürftige Personengruppen reagieren. d) Recht des arbeitsrechtlichen Verfahrens Zum Arbeitsrecht zählt schliesslich das im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) enthaltene Verfahrensrecht, das die allgemeinen prozessualen Vorschriften der Zivilprozessordnung teilweise durch spezielle Regelungen ersetzt und an die Besonderheiten des Arbeitsrechts anpasst. Gewährleistet wird der Rechtsschutz durch die mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern — je einem aus dem Kreis der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber — besetzten Arbeitsgerichte, die ebenfalls einen Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter umfassenden Landesarbeitsgerichte und das in Erfurt ansässige Bundesarbeitsgericht, dessen Senate mit jeweils drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind.
3. Rechtsquellen Obwohl das Arbeitsrecht in der Wirtschaftsverfassung eine zentrale Position einnimmt, ist es bis heute nicht in einem einheitlichen Gesetzeswerk zusammengefasst. Seine Grundlagen findet es vielmehr in den allgemeinen Bestürmlungen des Zivilrechts und hier vor allem in den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie einer Vielzahl von Spezialgesetzen, die einzelne Teilbereiche des Arbeits-rechts normieren. Eine Besonderheit des Arbeitsrechts besteht ferner darin, das es — anders als andere Rechtsgebiete — nicht nur auf Gesetzen des Bundes oder der Länder basiert, sondern unterschiedliche Rechtsquellen kennt, bei denen die jeweils ranghöhere Rechtsquelle der rangniedrigen Norm vorgeht, es sei denn, dass diese für den Arbeitnehmer günstiger ist (Günstigkeitsprinzip). Im einzelnen sind folgende Rechtsquellen zu unterscheiden: a) internationales und supranationales Recht Wie andere Rechtsgebiete auch, wird das Arbeitsrecht in zunehmenden Masse von supranationalem Recht geprägt, zu dem neben dem Recht der Europäischen Union (EG-Vertrag, Verordnungen und Richtlinien) eine Reihe völkerrechtlicher Verträge (Europäische Sozialcharta, Europäische Menschenrechtskonvention) sowie internationaler Übereinkommen (insbesondere die Übereinkommen der International Labour Organisation — ILO) zählen. b) Grundgesetz Eine wesentliche Rolle im Arbeitsrecht spielen die im Grundgesetz normierten Grundrechte. Zwar gelten diese im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Arbeitgeber und dem Arbeimehmer nicht unmittelbar, da sie in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat darstellen, doch entfalten sie nach zutreffender Ansicht im Arbeitsrecht eine „mittelbare Drittwirkung”, so dass die in den einzigen Regelungen enthaltenen „unbestimmten Rechtsbegriffe” und Generalklauseln (z.B. der Begriff der „Sittenwidrigkeit” oder das Gebot von Treu und Glauben) entsprechend auszuformen sind. Darüber hinaus enthält das Grundgesetz aber auch direkt im Arbeitsrecht wirkende Normen, wie das in Art. 20, 28 GG verankerte Sozialstaatsgebot oder die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit, die die Bildung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden und deren Betätigung erlaubt. Gesetze des Bundes und der Länder Da die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts gemäss Art. 74 Abs. I Nr. 12 GG dem Bund zugewiesen ist, soweit es die Herstellung oder Bewahrung gleichwertiger Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im Bundesgebiet erfordert, fusst das Arbeitsrecht, bei dem dieses Erfordernis fast durchweg besteht, nahezu ausschliesslich auf Gesetzen des Bundes. Landesgesetzliche Regelungen sind daher nur vereinzelt gegeben und betreffen nur die Festlegung gesetzlicher Feiertage und die Gewährung von Bildungsurlaub in einigen Bundesländern. Verordnungen Aufgrund der Dichte der gesetzlichen Regelungen werden nur wenige Bereiche des Arbeitsrechts durch Verordnungen normiert. Zu nennen sind beispielsweise die Wahlordnungen im Bereich der Betriebsverfassung und der Unternehmensmitbestimmung sowie verschiedene Verordnungen zum technischen Arbeitsschutz. e) Tarifverträge Wesentliche Bedeutung im Bereich des Arbeitsrechts haben  Tarifverträge, durch die insbesondere die Hauptpflichten im Arbeitsverhältnis — die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers — inhaltlich ausgestaltet werden. Gegenstand eines Tarifvertrags können aber auch betriebsverfassungsrechtliche und betriebliche Normen sein, durch die beispielsweise Einzelheiten der betrieblichen Mitbestimmung oder Modalitäten der Arbeitszeiterfassung geregelt werden. Schliesslich können auf der Grundlage von Tarifverträgen auch gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien geschaffen werden, wie beispielsweise eine Urlaubskasse. f) Betriebsvereinbarimgen/Betriebsabsprache Unabhängig von den Tarifvertragsparteien können auch die Betriebspartner — der Arbeitgeber und der Betriebsrat — verbindliche Regelungen für den Bereich eines Betriebs schaffen, wobei als Regelungsinstrumentarien die   Betriebsvereinbarung und die   Betriebsabsprache zur Verfügung stehen. Bei der Betriebsvereinbarung handelt es sich um eine formale Vereinbarung zvvischen Arbeitgeber und betriebsrat, die — vergleichbar einem Tarifvertrag — unmittelbar und zwingend auf die ihr unterworfenen Arbeitsverhältnisse einwirkt, während eine Betriebsabsprache allein den Arbeitgeber und Betriebsrat bindet, soweit ihr Inhalt nicht im Rahrnen der einzelnen Arbeitsverträge gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern umgesetzt wird. g) Arbeitsvertrag Da Arbeitsverhältnisse — wie andere Schuldverhältnisse auch — für ihren Bestand regelmässig einen wirksamen Vertrag voraussetzen, spielt der Arbeitsvertrag als Grundlage für die rechtliche Bindung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine zentrale Rolle. Hingegen ist seine Funktion als Quelle arbeitsrechtlicher Regelungen in der Praxis oftmals begrenzt, da sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses häufig aus kollektivrechtlichen Vereinbarungen oder zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Als Rechtsquelle ist der Arbeitsvertrag daher in der Regel nur dann massgeblich, wenn ein Arbeitsverhältnis weder von einem   Tarifvertrag noch von einschlägigen  Betriebsvereinbarungen erfasst wird oder zusätzliche Vereinbarungen getroffen werden, die die genannten Regelungswerke ergänzen bzw. für den Arbeitnehmer günstiger sind (Günstigkeitsprinzip); siehe auch   Arbeitsvertrag. h) betriebliche Übung/Gesamtzusage Ergänzt werden die arbeitsvertraglichen Abmachungen oftmals durch „betriebliche Übungen” und „Gesamtzusagen”, mit denen vertrauenschaffende Massnahmen des Arbeitgebers einen vertragsfesten Charakter bekommen. Um eine betriebliche Übung handelt es sich, wenn der Arbeitgeber durch die wiederholte Vornahme eines bestimmten Verhaltens bei seinen Arbeitnehmern ein Vertrauen dahingehend schafft, dass dieses Verhalten auch in Zukunft beibehalten werden wird. Zahlt also beispielsweise ein Arbeitgeber in drei aufeinander folgenden Jahren seinen Arbeitnehmern Weihnachtsgeld, ohne die Leistung unter einen eindeutigen Widerrufsvorbehalt zu stellen, gewinnen die Arbeitnehmer fijr die folgenden Jahre einen entsprechenden Anspruch, da ihre Arbeitsverträge um die betriebliche Übung ergänzt wurden. Ahnlich ist es aber auch im Fall einer Gesamtzusage, bei der der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten — beispielsweise durch einen Aushang am schwarzen Brett — ausdrücklich ankündigt und seinen Arbeitnehmern damit ein Angebot auf Anderung der Arbeitsverträge anbietet, das diese durch die stillschweigende Entgegennahme der Leishing annehmen. i) Weisungs- und Direktionsrecht In der Normenhierarchie an unterster Stelle, aber praktisch sehr bedeutsam ist schliesslich das Weisungs- oder Direktionsrecht des Arbeitgebers. Da die vom Arbeitnehmer zu verrichtende Tätigkeit im Arbeitsvertrag naturgemäss nur schematisch und in Umrissen beschrieben werden kann, dient das Weisungsrecht zur Konkretisierung der tatsächlich zu erfüllenden Aufgaben und drückt gleichzeitig die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers aus. Aufgrund der Stellung im arbeitsrechtlichen Normengefüge wird allerdings deutlich, dass der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nur innerhalb des vom Arbeitsvertrag eröffneten Rahmens ausüben kann und zudem gemäss § 106 Gewerbeordnung höherrangige Bestimmungen zu beachten hat, soweit diese zwingend wirken bzw. nicht unterschritten werden dürfen. Hinweise · Zu den vertiefenden Wissensgebieten siehe u.a.  Arbeitnehmer, Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit),   Arbeitskampf,  ArbeitsvertragArbeitszeit,   Betriebliche Mitbestimmung,  Betriebliche Übung, Betriebsabsprache,   Betriebsrat,   Betriebsvereinbarung,  Betriebsversammlung,   Günstigkeitsprinzip,  Kündigungsschutz,   Kurzarbeit, Sozialplan, Tarifkonkurrenz,  Tarifpartner,  Tarifpluralität,  Tarifvertrag,   Unternehmensmitbestimmungsrecht. · Zu den angrenzenden Wissensgebieten siehe   Lohn- und Gehaltsmodelle,  Managing Motivation,   Outsourcing,  Personalauswahl,   Personalentwicklung,   Personalführung,  Personalmanagement,  Personalmanagement, Internationales.

Literatur: Dieterich, T.; Müller-Glöge, R.; Preis, U.; Schaub, G. (Hrsg.): Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage, München 2006; Hromadka, W.; Maschmann, F.: Arbeitsrecht, Band 1 Individualarbeitsrecht, 3. Auflage, Berlin 2005; Hromadka, W.; Maschmann, F.: Arbeitsrecht, Band 2 Kollektivarbeitsrecht und Arbeitsstreitigkeiten, 3. Auflage, Berlin 2004; Küttner, W. (Hrsg.): Personalbuch 2006 — Arbeitsrecht, Lohnsteuerrecht, Sozialversicherungsrecht, 13. Auflage, München 2005; Preis, U.: Arbeitsrecht Praxis-Lehrbuch zum Individualarbeitsrecht, 2. Auflage, Köln 2003; Preis, U.: Arbeitsrecht PraxisLehrbuch zum Kollektivarbeitsrecht, Köln 2003; Richardi, R.; Wlotzke,
0. (Hrsg.): Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1 — 3, 2. Auflage, München 2000; Schaub, G. (Hrsg.): Arbeitsrechtshandbuch, 11. Auflage, München 2005. Internetadressen: http://www.arbeitsagentur.de (Bundesagentur für Arbeit), http://vvww.bda-online.de (Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände), http://www.bdi.de (Bundesverband der deutschen Industrie e.V.), http://www.bmj.bund.de (Bundesministerium für Justiz), http://www. bmwa.bund.de (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit), http://www.bundesarbeitsgericht.de (Bundesarbeitsgericht), http://www.bundesrat.de (Deutscher Bundesrat), http://www. bundesregierung.de (Deutsche Bundesregierung), http://www.bundestag.de (Deutscher Bundestag), http://www.dgb.de (Deutscher Gewerkschaftsbund), http://www.tarifvertrag.de (Tarifregister der Hans Böckler Stiftung), http://www.verdi.de (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di)  

ist das Sonderrecht der Rechtsbeziehungen von Arbeitnehmern. Es umfaßt zunächst die individuellen Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern und gehört insoweit zum Privatrecht; des weiteren die sich zwischen den Arbeitnehmern aufgrund ihrer gemeinsamen Beschäftigung bildenden Arbeitsbeziehungen (z.B. Arbeitsschutz-, Arbeitszeitrecht), die zum öffentlichen Recht gehören; ferner die zum kollektiven A. zählende einheitliche Gestaltung der Arbeitsbedingungen, z.B. Betriebsverfassung, Tarifvertrag . Das A. ist bis heute noch unsystematisch in verschiedenen Gesetzen geregelt. Rechtsstreitigkeiten werden durch die Arbeitsgerichte als dem ersten Rechtszug, die Landesarbeitsgerichte als zweitem Rechtszug und das Bundesarbeitsgericht, Kassel, als dem obersten Gerichtshof des Bundes entschieden.

 

 


 

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