Wiederbeschaffungswert
i.d.R. der Zeitwert oder der Neuwert abzüglich Abschreibungen. W. wird benutzt für Gegenstände des Anlagevermögens , denen am Bilanzierungsstichtag gem. Imparitätsprinzip der niedrigere Wert beizulegen ist. Wird bei bilanziellen Abschreibungen vom Anschaffungswert ausgegangen, ist es für die kalkulatorischen (Kalkulation) Abschreibungen zweckmäßig, vom Wiederbeschaffungswert auszugehen.
|