Urheberrecht
Urheber ist der Schöpfer eines Werkes im Sinne des Urheberrechtgesetzes. Urheberrecht bezeichnet das absolute, d. h. gegen jedermann wirkende Recht des Urhebers an seinem Werk. Das Urheberrecht wirkt wie das Eigentum absolut, unterscheidet sich aber vom Sacheigentumdurch das Rechtsobjekt und durch seine fehlende Übertragbarkeit. Das Urheberrecht ist geregelt im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 09.09.1965 (zuletzt geändert am 24.06.1985). Das Gesetz regelt in seinem ersten Teil das Urheberrecht, den Schutz der Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst in ihren geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes (§§ 1, 11 Urhebergesetz). In zweiter Linie normiert es die vom Urheberrecht zu unterscheidenden Leistungsschutzrechte, die nicht auf Werkschöpfungen, sondern auf anderen, benachbarten kulturellen Leistungen beruhen. Die weiteren Teile des Gesetzes enthalten besondere Bestimmungen für Filme sowie Vorschriften für Verwertungsverbote, Rechtsverletzungen und Zwangsvollstreckung sowie zum persönlichen Geltungsbereich. Das Urheberrecht entsteht in der Person des Urhebers, des Schöpfers des Werkes (§ 7 Urhebergesetz). Schutzfähige Werke sind nur persönliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst. Beispielhaft nennt das Gesetz Sprachwerke, Programme für die Datenverarbeitung, Musikwerke, pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst, Lichtbildwerke, Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technische Art. Das urheberrechtlich geschützte Werk muss etwas Neues und Besonderes, von bisher Bekanntem zu Unterscheidendes darstellen und einen gewissen Eigentümlichkeitsgrad aufweisen. Charakteristische Merkmale des Werkes sind sein geistiger Inhalt, seine Ausdrucksform und seine Individualität. Der Eigentümlichkeitsgrad kann nicht absolut, sondern nur nach der jeweils maßgebenden Auffassung des für Kunst und Wissenschaft aufgeschlossenen Publikums bestimmt werden. Urheber kann, da das Werk eine persönliche geistige Schöpfung sein muß, nur der natürliche Mensch sein. Juristischen Personen steht kein Urheberrecht zu. Schaffen mehrere Personen gemeinsam cm Werk, so sind sie Miturheber (§ 8 Urhebergesetz). Die Werk- schöpfung ist Realakt und nicht Rechtsgeschäft. Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und m der Nutzung des Werkes. Es umfaßt eine Anzahl von Einzelrechten, die v.a. den geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers am Werk oder dessen wirtschaftlicher Nutzung dienen. Es beinhaltet damit die Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 12-14 Urhebergesetz), die Verwertungsrechte (§§ 15-24 Urhebergesetz) und die sonstigen Rechte des Urhebers (darunter das Recht auf Zugang zum Werkstück, das Folgerecht und das Recht auf Vergütung bei Vermietung und Verleihung, §§ 25-27 Urhebergesetz). Zum Urheberpersönlichkeitsrecht zählen namentlich das Ver- öffentlichungsrecht, das Recht zur ersten Inhaltsmitteilung, die Urheberehre, das Recht, als Urheber des Werkes anerkannt und genannt zu werden, das Recht, Beeinträchtigungen und Entstellungen des Werkes zu verbieten. Das Verwertungsrecht gibt dem Urheber die Möglichkeit zur Nutzung, also zur materiellen Verwertung seines Werkes. Das Urhebergesetz gewährt dem Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten oder in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (§ 15 Urhebergesetz). Das Verwertungsrecht sichert dem Urheber allgemein die Verwertung; daneben folgt im Gesetz eine Aufzählung einzelner, besonderer Verwertungsrechte; diese Aufzählung ist nur beispielhaft. Sie nennt unter den körperlichen Verwertungsrechten das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht, das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen. Das Verwertungsrecht ist ein absolutes, gegen jedermann wirkendes Recht. Aus Gründen des Allgemeininteresses und des öffentlichen Interesses ist das Urheberrecht in verschiedener Hinsicht beschränkt, so z. B. für den persönlichen und eigenen Gebrauch und für Schul- und Unterrichtszwecke (§§ 45-63 Urhebergesetz). Das Urheberrecht selbst ist zu Lebzeiten des Urhebers nicht übertragbar; der Urheber ist darauf beschränkt, durch Einräumung von Nutzungsrechten anderen die Verwertung des Werkes zu überlassen. Das Urheberrecht ist vererblich und kann im Wege eines Vermächtnisses oder einer Erbauseinandersetzung übertragen werden. Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers; kürzere Schutzfristen gelten bei den verwandten Schutzrechten. Das Urhcberrecht ist zivilrechtlich und strafrechtlich geschützt. Gegenüber objektiv rechtswidrigen Verletzungen stehen dem Urheber zur Wahl die Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung der Beeinträchtigung, auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke sowie auf Vernichtung oder Unbrauchbarmachung der zu ihrer Herstellung bestimmten Vorrichtungen (§§ 97-99 Urhebergesetz). Handelte der Verletzer schuldhaft, so kann er auch auf Schadenersatz oder auf Herausgabe seines Gewinnes in Anspruch genommen werden (§ 97 Abs. 1 Urhebergesetz). Die unerlaubte Verwertung von Werken und das unzulässige Anbringen von Urheberbezeichnungen sind unter Strafe gestellt (§§ 106-111 Urhebergesetz).
Literatur: Mestmäcker, E.; Schuhe, E., Urheber- rechtskommentar, 2 Bde., Loseblatt Frankfurt a.M. Schucker, G., Urheberrecht, München 1987.
Schutzrecht für geistiges Eigentum, wonach der Urheber das ausschließliche Recht zur Verwertung seiner Schöpfung hat. Ihm steht das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Aufführungs-, Vorführungs- und Senderecht zu. Die Schutzfrist des U. beträgt bei literarischen, wissenschaftlichen und musikalischen Werken und solchen der bildenen Kunst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
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