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Urheberrecht

Urheber ist der Schöpfer eines Werkes im Sinne des Urheberrechtgesetzes. Urheber­recht bezeichnet das absolute, d. h. gegen je­dermann wirkende Recht des Urhebers an seinem Werk. Das Urheberrecht wirkt wie das Eigentum absolut, unterscheidet sich aber vom Sacheigentumdurch das Rechtsob­jekt und durch seine fehlende Übertragbar­keit. Das Urheberrecht ist geregelt im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutz­rechte vom 09.09.1965 (zuletzt geändert am 24.06.1985). Das Gesetz regelt in seinem er­sten Teil das Urheberrecht, den Schutz der Urheber von Werken der Literatur, Wissen­schaft und Kunst in ihren geistigen und per­sönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes (§§ 1, 11 Urheberge­setz). In zweiter Linie normiert es die vom Urheberrecht zu unterscheidenden Lei­stungsschutzrechte, die nicht auf Werk­schöpfungen, sondern auf anderen, benach­barten kulturellen Leistungen beruhen. Die weiteren Teile des Gesetzes enthalten beson­dere Bestimmungen für Filme sowie Vor­schriften für Verwertungsverbote, Rechts­verletzungen und Zwangsvollstreckung sowie zum persönlichen Geltungsbereich. Das Urheberrecht entsteht in der Person des Urhebers, des Schöpfers des Werkes (§ 7 Ur­hebergesetz). Schutzfähige Werke sind nur persönliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst. Beispielhaft nennt das Gesetz Sprachwerke, Programme für die Datenver­arbeitung, Musikwerke, pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanz­kunst, Werke der bildenden Kunst ein­schließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst, Lichtbildwerke, Film­werke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technische Art. Das urheberrechtlich geschützte Werk muss etwas Neues und Besonderes, von bisher Bekanntem zu Un­terscheidendes darstellen und einen gewis­sen Eigentümlichkeitsgrad aufweisen. Cha­rakteristische Merkmale des Werkes sind sein geistiger Inhalt, seine Ausdrucksform und seine Individualität. Der Eigentümlich­keitsgrad kann nicht absolut, sondern nur nach der jeweils maßgebenden Auffassung des für Kunst und Wissenschaft aufgeschlos­senen Publikums bestimmt werden. Urhe­ber kann, da das Werk eine persönliche gei­stige Schöpfung sein muß, nur der natürliche Mensch sein. Juristischen Personen steht kein Urheberrecht zu. Schaffen mehrere Per­sonen gemeinsam cm Werk, so sind sie Miturheber (§ 8 Urhebergesetz). Die Werk- schöpfung ist Realakt und nicht Rechtsge­schäft. Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehun­gen zum Werk und m der Nutzung des Wer­kes. Es umfaßt eine Anzahl von Einzelrech­ten, die v.a. den geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers am Werk oder des­sen wirtschaftlicher Nutzung dienen. Es beinhaltet damit die Urheberpersönlich­keitsrechte (§§ 12-14 Urhebergesetz), die Verwertungsrechte (§§ 15-24 Urheberge­setz) und die sonstigen Rechte des Urhebers (darunter das Recht auf Zugang zum Werk­stück, das Folgerecht und das Recht auf Ver­gütung bei Vermietung und Verleihung, §§ 25-27 Urhebergesetz). Zum Urheberper­sönlichkeitsrecht zählen namentlich das Ver- öffentlichungsrecht, das Recht zur ersten In­haltsmitteilung, die Urheberehre, das Recht, als Urheber des Werkes anerkannt und ge­nannt zu werden, das Recht, Beeinträchti­gungen und Entstellungen des Werkes zu verbieten. Das Verwertungsrecht gibt dem Urheber die Möglichkeit zur Nutzung, also zur materiel­len Verwertung seines Werkes. Das Urhe­bergesetz gewährt dem Urheber das aus­schließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten oder in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (§ 15 Urhe­bergesetz). Das Verwertungsrecht sichert dem Urheber allgemein die Verwertung; da­neben folgt im Gesetz eine Aufzählung ein­zelner, besonderer Verwertungsrechte; diese Aufzählung ist nur beispielhaft. Sie nennt unter den körperlichen Verwertungsrechten das Vervielfältigungsrecht, das Verbrei­tungsrecht, das Ausstellungsrecht, das Vor­trags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen. Das Verwertungsrecht ist ein absolutes, gegen je­dermann wirkendes Recht. Aus Gründen des Allgemeininteresses und des öffentlichen Interesses ist das Urheber­recht in verschiedener Hinsicht beschränkt, so z. B. für den persönlichen und eigenen Ge­brauch und für Schul- und Unterrichts­zwecke (§§ 45-63 Urhebergesetz). Das Ur­heberrecht selbst ist zu Lebzeiten des Urhebers nicht übertragbar; der Urheber ist darauf beschränkt, durch Einräumung von Nutzungsrechten anderen die Verwertung des Werkes zu überlassen. Das Urheberrecht ist vererblich und kann im Wege eines Ver­mächtnisses oder einer Erbauseinanderset­zung übertragen werden. Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Ur­hebers; kürzere Schutzfristen gelten bei den verwandten Schutzrechten. Das Urhcberrecht ist zivilrechtlich und straf­rechtlich geschützt. Gegenüber objektiv rechtswidrigen Verletzungen stehen dem Urheber zur Wahl die Ansprüche auf Unter­lassung und Beseitigung der Beeinträchti­gung, auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke sowie auf Vernicht­ung oder Unbrauchbarmachung der zu ihrer Herstellung bestimmten Vorrichtungen (§§ 97-99 Urhebergesetz). Handelte der Verletzer schuldhaft, so kann er auch auf Schadenersatz oder auf Herausgabe seines Gewinnes in Anspruch genommen werden (§ 97 Abs. 1 Urhebergesetz). Die unerlaubte Verwertung von Werken und das unzulässi­ge Anbringen von Urheberbezeichnungen sind unter Strafe gestellt (§§ 106-111 Urhe­bergesetz).          

Literatur:  Mestmäcker, E.; Schuhe, E., Urheber- rechtskommentar, 2 Bde., Loseblatt Frankfurt a.M. Schucker, G., Urheberrecht, München 1987.

Schutzrecht für geistiges Eigentum, wonach der Urheber das ausschließliche Recht zur Verwertung seiner Schöpfung hat. Ihm steht das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Aufführungs-, Vorführungs- und Senderecht zu. Die Schutzfrist des U. beträgt bei literarischen, wissenschaftlichen und musikalischen Werken und solchen der bildenen Kunst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

 

 


 

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