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Eigentum

In der Wirtschaftssoziologie: [1] in der Nachfolge M. Webers dauerhafte, zeitlich unbegrenzt appropri-ierte Chancen, die im Unterschied zum Besitz rechtlich sanktioniert sind (V.M. Bader u. A. Benschop 1989). Rechtliche Regelungen beziehen sich etwa auf die Übertragbarkeit eines E.s (z.B. Vererbung). „ Eigentumsobjekte “ sind nicht Sachen im engeren Sinne, sondern allgemein Nutzungschancen (z.B. Erwerbschancen), die an Sachen, aber auch an Personen, Positionen und Ämter (z.B. Pfründe) oder an „ unkörperliche Objekte “ (z.B. Urheberrechte an Computerprogrammen, Beteiligungen) gebunden sind. „ Eigentümer “ können u.a. Individuen, Haushalte, Stämme, Organisationen, Klassen oder Staaten sein (Individual-, Familien-, Staatseigentum), je nachdem wer durch das Aneignungsverhältnis (Appropriation) von der Nutzung ausgeschlossen bzw. nicht ausgeschlossen wird.



[2] Die Eingrenzung des E.s auf „ Sachen “ in Abgrenzung von „ Herrschaft “ ist ein Produkt moderner liberaler Theorie, die das macht- und herrschaftslose Eigentum des Bürgers als „ Privateigentümer “ als unmittelbares Verhältnis von Person und Sache auffasst und von Herrschafts- oder Hoheitsrechten in Ablehnung z.B. feudaler Verhältnisse trennt. Das Konstrukt des „ freien “ Privateigentums liegt in diesem Sinne der Trennung von „ Staat und Gesellschaft “ oder „ Politik und Ökonomie “ zugrunde.



[3] Mit dem Begriff des Privateigentums verbindet sich in der Tradition des römischen Rechts die Vorstellung vom „ absoluten “ E., ungeteilt und unbeschränkt, das im Extrem auch das Recht auf Nichtnutzung und Zerstörung beinhaltet. Andere Rechtstraditionen sehen Eigentum als ein Bündel von Rechten an (Gebrauch, Kontrolle, Übertragung). Unter bestimmten feudalen Verhältnissen konnte z.B. Land vererbt, aber nicht verkauft werden. Eine Einschränkung des absoluten E.s wird im Rahmen der Privateigentumsordnung der BRD etwa in Form der „ Sozialpflichtigkeit “ oder der Möglichkeit der Enteignung durch den Staat ausgesprochen.



[4] Mit der Entwicklung der grossen Aktiengesellschaften seit dem 19. Jh. reduziert sich Eigentum zum Teil auf einen reinen veräusserbaren Titel, auf Dividende ohne Möglichkeit der Kontrolle über die Unternehmen. Diese „ Trennung von Eigentum und Kontrolle “ führte zum Begriff der Managerrevolution oder Managerkontrolle.


 

 


 

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