Akkreditiv
Anweisung einer Bank an eine andere, im Auftrag ihres Kunden einem Dritten einen bestimmten Geldbetrag unter bestimmten Bedingungen auszuzahlen. Vor allem im Außenhandel gebräuchliche Zahlungsform. Die Auszahlung erfolgt nur nach Legitimationsprüfung (Bar-Akkreditiv) oder gegen Aushändigung der vom Auftraggeber gewünschten Dokumente (Dokumenten-Akkreditiv). Remboursgeschäft.
siehe Dokumentenakkreditiv (mit Literaturangaben).
im Exportgeschäft als Sicherheit für den Lieferanten gebräuchliche Anweisung des Käufers an eine Zahlstelle (meistens Bank), den Fakturenbetrag oder einen Teil davon an den Lieferanten, gewöhnlich gegen Warendokumente (Konossement, Fakturen, Versicherungspolicen; Dokumente im internationalen Warenverkehr), zu zahlen. Akkreditive können widerruflich oder unwiderruflich, befristet oder unbefristet, bestätigt (durch Bank) oder unbestätigt sein. Die „Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive“ (ERA der Internationalen Handelskammer) haben heute weltweit Gültigkeit. Akkreditive lassen sich im internationalen Handel sowohl für den institutionellen Außenhandel als auch für den industriellen Direktvertrieb einsetzen. Ferner sind Akkreditive im Export, Import und im Transithandel sowie bei Kompensationsgeschäften einsetzbar.
(handelsrechtlich) Anweisung, i.d.R. an eine Bank, dem Akkreditivsteller selbst oder einem Dritten (dem Akkreditierten) einen Geldbetrag entweder ohne weitere Bedingungen (Bar-A.) oder gegen Vorlage bestimmter Dokumente wie Frachtbrief (Dokumenten-Akkreditiv) auszuzahlen. Formen der Eröffnung und der Abwicklung eines Dokumenten-A. sowie Umfang der Haftungbeteiligter Banken sind international geregelt. Ein A. kann wider- oder unwiderruflich, befristet oder unbefristet gestellt werden. Hat im Außenhandel als Finanzierungsinstrument große Bedeutung.
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