Dokumentenakkreditiv
1. Grundstruktur: Das Dokumentenakkreditiv (Documentary Credit, Letter of Credit L/C) ist ein Zahlungsversprechen (eine Zahlungsgarantie) der Bank des Importeurs zu Gunsten des Exporteurs. Dieses Zahlungsversprechen gibt die Importeurbank (sog. akkreditiveröffnende Bank, kurz: Akkreditivbank) im Auftrag und nach den Weisungen des Importeurs ab. In die Akkreditivabwicklung ist regelmässig eine Bank im Land des Exporteurs eingeschaltet. Um Zahlung zu erlangen, muss der akkreditivbegünstigte Exporteur Dokumente einreichen, die den Versand der Ware und andere Exportsachverhalte beweisen. Massgebliche Rechtsgrundlage für die Abwicklung von Dokumentenakkreditiven sind die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (ERA) der Internationalen Handelskammer (/CC), die von den meisten Banken bzw. Bankenverbänden der Welt anerkannt sind. Einteilung nach der Sicherheit des Exporteurs:
(1) Widerrufliche Dokumentenakkreditive können von der Akkreditivbank (Importeurbank) jederzeit und ohne vorherige Nachricht an den Akkreditivbegünstigten (Exporteur) geändert oder annulliert werden. Sie kommen in der Praxis sehr selten vor.
(2) Unwiderrufliche Dokumentenakkreditive begründen — je nach Akkreditivart — eine feststehende (unwiderrufliche) Verpflichtung der Akkreditivbank (Importeurbank) zur sofortigen bzw. zur hinausgeschobenen Zahlung bzw. zur Akzeptleistung mit späterer Zahlung (siehe unten).
(3) Bei unbestätigten Dokumentenakkreditiven hat der Begünstigte nur einen Anspruch auf Zahlung an die Akkreditivbank (Importeurbank).
(4) Ist dagegen ein Dokumentenakkreditiv durch eine sog. andere Bank bestätigt worden, dann begründet diese Bestätigung einen selbstständigen (zusätzlichen) Zahlungsanspruch des Begünstigten an diese Bestätigungsbank (Akkreditivbestätigung).
3. Einteilung nach Zahlungs- bzw. Benutzungsmodalitäten:
(1) Bei Sichtzahlungsakkreditiven (Sichtakkreditiven) erhält der Akkreditivbegünstigte den Akkreditivbetrag bei Sicht, d.h. im Gegenzug zur Aufnahme der von ihm eingereichten Exportdokumente ausbezahlt.
(2) Das massgebliche Merkmal des Akkreditivs mit hinausgeschobener Zahlung ist, dass die Auszahlung des Akkreditivbetrags an den Begünstigten nicht im Gegenzug zur Einreichung und zur Aufnahme der Dokumente erfolgt, sondern erst an einem späteren - um die sog. Nachsichtfrist hinausgeschobenen - Fälligkeitstag.
(3) Bei Akzeptakkreditiven übernimmt entweder die Akkreditivbank selbst die Akzeptleistung auf einem Nachsichtwechsel des Akkreditivbegünstigten und deren Bezahlung bei Fälligkeit oder sie beauftragt damit eine andere Bank. Diese Akkreditivformen können ebenso wie die folgenden Sonderformen unwiderruflich oder (selten) widerruflich bzw. unbestätigt oder bestätigt eröffnet werden.
4. Sonderformen: Mit den Sonderformen der Akkreditive wird speziellen Aussenhandelsgeschäften Rechnung getragen: Commercial Letter of Credit (siehe auch negoziierbares Akkreditiv), Standby Letter of Credit, übertragbares Akkreditiv, revolvierendes Akkreditiv, Packing Credit Gegenakkreditiv. Siehe auch Aussenhandelsfinanzierung (Internationale Zahlungs-, Sicherungs- und Finanzierungsinstrumente) mit Literaturangaben. Internetadressen: (Geschäftsbanken; alle Zahlungs-, Finanzierungs- und Sicherungsinstrumente) http://www.deutsche-bank.de, http://www.hypovereinsbank.de, http://www.ubs.com, http://www.baca.com; (Verbände, Organisationen) http://www.icc-deutschland.de, http://www.iccwbo.org.
Akkreditiv.
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