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Bausparkassen

 Kreditinstitute, seit 1924 in Deutschland, die nur Darlehns- und Kreditgeschäfte betreiben dürfen, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Bauvorhaben u.a. wohnungswirtschaftlichen Zwecken dienen. B. sammeln Einlagen von Bausparern in einem Zuteilungsfonds, aus dem ihnen nach einem Plan unter Einhaltung bestimmter Mindestfristen nachrangige Hypothekendarlehen (Hypothek , Darlehen) zur Verfügung gestellt werden. B. dürfen Inhaberschuldverschreibungen (Inhaberpapiere, Schuldverschreibung) mit einer Laufzeit von höchstens vier Jahren emittieren (Emission). B. unterliegen der Bankenaufsicht . 1995 gibt es in der Bundesrepublik 12 private B., nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft zugelassen, und 13 öffentlich-rechtliche Bausparkassen, die in der Mehrzahl unselbständige Abteilungen einer Landesbank oder Sparkasse sind. B. sind seit 1984 in die Mindestreserve einbezogen. Bauspareinlagen sind i.d.R. als langfristige Einlagen nicht reservepflichtig. Die Bezeichnung B. dürfen nur Unternehmen (Betriebe, I.
2.) führen, die im Besitz einer Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte einer B. sind.

 

 


 

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