Festbewertung
gegenüber der Einzelbewertung nach Handels- (HGB § 240
(3)) und Steuerrecht zulässiges besonderes Bewertungsverfahren für Gegenstände des Anlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe mit geringfügigen Veränderungen von Größe, Wert und Bestandszusammensetzung. Bei der F. wird eine Festmenge festgelegt und deren einzelne Güter mit Festpreisen bewertet. Sie erscheinen in der Bilanz aufeinander folgender Jahre mit denselben Werten, da sie nicht abgeschrieben und die Zugänge sofort als Aufwand verbucht werden. Typische Gegenstände für F. sind Gerüste im Baugewerbe oder Behälter und Paletten in Produktions- und Handelsbetrieben. F. dient der Vereinfachung der Bewertung und Vermeidung eines nicht zu rechtfertigenden Arbeitsaufwandes im Verhältnis zur Einzelbewertung.
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