gesetzliches Zahlungsmittel
sind in der Bundesrepublik Banknoten in unbeschränkter Höhe und Münzen für auf Pfennig lautende Beträge bis zu EUR 5, und für auf Deutsche Mark lautende Beträge bis zu EUR 20, pro Transaktion (außer für öffentliche Stellen und Deutsche Bundespost). Jedes inländische Wirtschaftssubjekt ist verpflichtet, gesetzliches Zahlungsmittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten anzunehmen. Die Zentralbank hat das alleinige Recht zur Emission von Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel (Banknotenmonopol), das Münzmonopol hat seit 1950 der Bund.
|